Anlage 1 Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid *)
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- Anm. d. Red.: Die folgenden Änderungen wurden in den Musterabbildungen nicht konsolidiert:
durch Artikel 5 Nr. 3 G. v. 11. März 2016 (BGBl. I S. 396):
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- a)
- Auf der Rückseite von Blatt 4 wird in der Überschrift das Wort „Antragsstellerin" durch das Wort „Antragstellerin" ersetzt.
- b)
- Die Rückseite des Vorblatts wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 letzter Absatz wird jeweils die Angabe „§§ 491 bis 509" durch die Angabe „§§ 491 bis 508" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 12 wird das Wort „duchgeführt" durch das Wort „durchgeführt" ersetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 AGMahnVordrV Vordrucke (vom 01.06.2022) ... Mahnverfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen werden eingeführt 1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid, 2. der in Anlage ... vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist. (2) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck ist als Durchschreibesatz im Format DIN A 4 auszuführen. Das ... das Durchschreibemittel vorgesehenen Abriß. (3) Folgende Abweichungen von dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck sind zulässig: 1. Der Verwender kann den Vordruck ohne das ...
§ 6 AGMahnVordrV Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen (vom 01.06.2022) ... Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der ... Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (2. AGMahnVordrVÄndV)
V. v. 30.09.2014 BGBl. I S. 1566
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