Änderung § 2 Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 01.06.2022

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck


vorherige Änderung

 


(1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

(2) 1 Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. 2 Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.




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