§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823 |
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(Text alte Fassung) § 3 (neu) | (Text neue Fassung)§ 3 Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument |
Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen. |