(1) Erzeugnisse werden auf Antrag des Lagerinhabers zur Einlagerung in ein Verschlußlager amtlich abgefertigt. Die Abfertigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Auslagerung aus einem Verschlußlager sinngemäß.