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Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

§ 3 Offenes Branntweinlager



(1) Das offene Branntweinlager nach § 135 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinandergehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen von Erzeugnissen, zur Branntweinreinigung, -vergällung oder sonstigen -be- oder -verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zur verkaufsfertigen Herrichtung befinden, ebenso die Lagerstätten für Rohstoffe sowie für Erzeugnisse und für benötigte Hilfs- und Betriebsstoffe, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes, die Ladeeinrichtungen und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und Rohrleitungen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, einschließlich der daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, daß

1.
bestimmte Räume und Flächen des Betriebes nicht in das Branntweinlager einbezogen,

2.
bestimmte Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis bis zu 50 km in das Branntweinlager einbezogen

werden.


§ 4 Verschlusslager



Wer ein Branntweinverschlusslager nach § 135 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreiben will, hat es auf seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu erhalten. Für die Einrichtung der Verschlussräume gilt § 83 der Brennereiordnung sinngemäß.


§ 5 Einrichtung des Branntweinlagers



Branntweinlager sind so einzurichten, daß der mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger den Gang der Be- oder Verarbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen kann.


§ 6 Lagergefäße



(1) Die Lagergefäße müssen eichamtlich vermessen sein. Sind sie nach früherem Recht zollamtlich vermessen worden, kann das Hauptzollamt auf den Nachweis ihrer Eichung verzichten.

(2) Der Lagerinhaber hat die Lagergefäße mit Standglas und Skala auszustatten. Das Standglas muß einen Absperrhahn haben. Können Standgläser nicht angebracht werden, so sind die Gefäße mit einer anderen Meßeinrichtung zu versehen, durch die die jeweilige Befüllung ermittelt werden kann. An größeren Gefäßen sind Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder andere Einrichtungen zur Entnahme von Proben zu schaffen. Die Lagergefäße sind zu kennzeichnen.

(3) Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.


§ 7 Antrag auf Erlaubnis



(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 135 Abs. 3 des Gesetzes zum Betrieb eines Branntweinlagers ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem für das Lager zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand,

2.
ein Lageplan des Branntweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der Räume und des Standorts der festen Lagergefäße sowie ihrer Kennzeichnung,

3.
eine Räume- und Geräteanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,

4.
eine Zeichnung und Beschreibung der Einrichtungen und Rohrleitungen, die der Ein- und Auslagerung von Branntwein und dem Transport von Branntwein im Lager dienen,

5.
eine Betriebserklärung mit

a)
Beschreibung der Betriebsvorgänge,

b)
Angaben über die zu lagernden, herzustellenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse sowie darüber, welche Alkoholmengen in einem Monat voraussichtlich versteuert und welche Mengen unvergällt unter Steueraussetzung entnommen werden sollen,

c)
gegebenenfalls Angaben darüber,

aa)
ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel eingesetzt werden und welche Mengen an vergälltem Branntwein voraussichtlich dem Lager jährlich entnommen werden sollen,

bb)
ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert werden soll,

cc)
wie lange nicht selbsthergestellter oder -abgefüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt gelagert werden soll,

6.
eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

7.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.




§ 8 Erteilung der Erlaubnis



(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist bei offenen Lagern Sicherheit nach § 9 zu leisten.

(2) Eine Erlaubnis wird nicht erteilt,

1.
wenn der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 50 hl A liegt oder

2.
wenn in dem Branntweinlager nicht selbsthergestellter oder -abgefüllter Trinkbranntwein gelagert werden soll, dessen Lagerdauer weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen

1.
von Nummer 1, wenn es sich um das Branntweinlager einer Brennerei handelt,

2.
von den Nummern 1 und 2, wenn das Lager der unversteuerten Abgabe oder der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient.

(3) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassenes Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese stellt die Erfüllung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung einem Lagerinhaber obliegenden Pflichten sicher. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt.

(4) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung ausnahmsweise die Gewinnung von Branntwein im Branntweinlager zulassen, wenn der Alkohol in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den Steuerbelangen durch andere als Verschlußmaßnahmen Rechnung getragen werden kann.




§ 9 Leistung der Branntweinlagersicherheit



(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung für offene Branntweinlager wird vom Hauptzollamt anhand der Menge an unvergälltem Alkohol festgelegt, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Branntweinlager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung wird die unversteuert entnommene Menge an unvergälltem Alkohol nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.

(3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt das offene Branntweinlager unter amtlichen Verschluß nehmen oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Branntweinsteuer verlangen. Es kann auch die ermäßigte Sicherheit nach Absatz 2 bis auf den vollen Steuerwert erhöhen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.




§ 10 Änderung von Verhältnissen



Will der Lagerinhaber die nach § 7 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Branntweinlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.




§ 11 Einlagerung, Auslagerung bei Verschlußlagern



(1) Erzeugnisse werden auf Antrag des Lagerinhabers zur Einlagerung in ein Verschlußlager amtlich abgefertigt. Die Abfertigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabfertigung festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Auslagerung aus einem Verschlußlager sinngemäß.


§ 12 Aufnahme von Abfindungsbranntwein



(1) Das Hauptzollamt kann dem Lagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Lager aufzunehmen und für diesen Branntwein eine um 1 vom Hundert gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei - auch in Teilmengen - in den freien Verkehr zu entnehmen. Voraussetzung ist, daß der Lagerinhaber selbst eine Obstverschlußbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 vom Hundert der im Kalenderjahr in das Lager verbrachten Alkoholmenge an Abfindungsbranntwein oder mindestens 20.000 IA im gleichen Zeitraum herstellt und zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im Lager zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet.

(2) Der in das Branntweinlager aufzunehmende Abfindungsbranntwein ist amtlich abzufertigen. Der Lagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und auf Verlangen des Hauptzollamts dessen Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen. Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Lagerinhaber nachweist, daß er oder eine von ihm beauftragte Person den Branntwein von einem registrierten Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. Das Hauptzollamt kann dazu nähere Anordnungen treffen. Es kann auch den Herkunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer anerkennen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange nicht entgegenstehen.

(3) Der Obstbranntwein kann aus dem Branntweinlager nur dann unter Steueraussetzung versandt werden, wenn sich eine entsprechende Menge nicht unter Abfindung erzeugten Obstbranntweins buchmäßig im Lager befindet und diese von gleicher Art und Qualität wie der zu versendende Obstbranntwein ist.

(4) Das Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an.


§ 13 Belegheft, Buchführung



(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat über die Zu- und Abgänge ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Trinkbranntwein in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das Hauptzollamt kann zur Lagerbuchführung Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr im Lagerbuch für längstens einen Kalendermonat zusammengefaßt aufgezeichnet werden.


§ 14 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren



(1) Der Lagerinhaber hat die in das offene Branntweinlager zurückgenommenen versteuerten Erzeugnisse (Rückwaren) als Zugang in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Lagerinhaber beantragt Erlaß oder Erstattung für Rückwaren nach § 149 des Gesetzes, indem er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 16 überträgt.

(2) In ein Branntweinverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

(3) Andere versteuerte Erzeugnisse, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten, können gegen Steuervergütung in das Branntweinlager aufgenommen werden. Wegen des Steuerverfahrens gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 48 Abs. 4 Satz 5 bis 7 (Versteuerungsnachweis) sinngemäß.


§ 15 Proben



Der Lagerinhaber hat die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes steuerfrei entnommenen Proben als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.


§ 16 Steueranmeldung



(1) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Steueranmeldung nach § 137 Abs. 2 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er in der Steueranmeldung auch anzugeben

1.
die Gesamtalkoholmenge aller aus dem Herstellungsbereich entnommenen Erzeugnisse und den darauf entfallenden Verarbeitungs- und Abfüllschwund nach den Richtwerten des § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,

2.
die Lagersollbestände zum Monatsende in den in § 18 Abs. 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Behältnissen.


§ 17 Bestandsaufnahme im Branntweinlager



(1) Der Lagerinhaber hat einmal jährlich im Lager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden; ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Lagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Lagerinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt nimmt in Verschlußlagern an der Bestandsaufnahme teil; in offenen Branntweinlagern ist es berechtigt teilzunehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im Lager amtlich festzustellen. Dazu hat der Lagerinhaber auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf seine Kosten ermitteln zu lassen.

(4) Der Lagerinhaber hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.


§ 18 Fehlmengen durch Schwund



(1) Für Fehlmengen im Branntweinlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind (Schwund), entsteht keine Steuer; es obliegt dem Lagerinhaber, den Schwund glaubhaft zu machen.

(2) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung von Branntwein im Branntweinlager wird folgender Schwund im allgemeinen nicht überschritten:

1.
Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Wege, ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen:

1 v.H. der verarbeiteten Alkoholmenge;

2.
Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen, Abtrieb (Destillation) oder sonstige Warmbehandlung:

3 v. H. der verarbeiteten Alkoholmenge;

3.
Füllen

a)
auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter: 0,5 v. H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;

b)
auf andere Verkaufsbehältnisse: 0,3 v. H. der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;

4.
Lagerung von Branntwein in anderen Behältnissen als Kleinverkaufsbehältnissen und Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung:

1 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;

5.
Lagerung von Branntwein in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung:

4 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.

Der Gesamtschwund eines Branntweinlagers, der im allgemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorstehenden Einzelschwundsätzen gebildet. Schwundüberschreitungen in Teilbereichen können durch Minderschwund in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.

(3) Hält sich die Fehlmenge im Rahmen des Gesamtschwundes sieht das Hauptzollamt diese als auf Schwund beruhend an.

(4) Übersteigt die in einem offenen Branntweinlager festgestellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Absatz 2, kann die darüber hinausgehende Fehlmenge nur dann als Schwund anerkannt werden, wenn der Lagerinhaber im einzelnen glaubhaft macht, in welchen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Schwundsätze des Absatzes 2 in den einzelnen Verarbeitungs-, Abfüllungs- und Lagerungsbereichen überschritten wurden und daß dies zur Überschreitung des Gesamtschwundes geführt hat.

(5) Der Lagerinhaber hat den Verarbeitungs- und Abfüllschwund (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) vom Endprodukt (retrograde Schwundberechnung) zu errechnen. Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe der Einzelschwunde und des Gesamtschwundes anzumelden. Zur Ermittlung des Lagerungsschwundes (Absatz 2 Nr. 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Schwundberechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der Retrogradberechnung nach Satz 1 anordnen, dass der Schwund in den einzelnen schwundrelevanten Bereichen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft gemacht wird.

(6) Das Hauptzollamt kann amtliche Schwundermittlungen anordnen.

(7) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, eine andere Art der Schwundermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Schwundermittlung nach den Absätzen 2 bis 5 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.


§ 19 Untergang, Vernichtung



(1) Sind Erzeugnisse im Branntweinlager untergegangen, hat der Lagerinhaber dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Branntweinlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Lagerinhaber dies mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Lagerinhaber hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich als steuerfreie Abgänge in der Lagerbuchführung nach § 13 Abs. 2 aufzuzeichnen. Im Falle des Untergangs sowie der Vernichtung bedarf die Aufzeichnung der Zustimmung des Hauptzollamts.


§ 20 Vergällter Lagerbranntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen



(1) Soll Branntwein auf Antrag des Lagerinhabers vergällt werden, gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß. Im übrigen finden § 30 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 1 Anwendung.

(2) Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung dem Lagerinhaber auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.

(3) Wird Branntwein nach § 32 vollständig vergällt, tritt er mit der Entnahme aus dem Branntweinlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr.

(4) Der Lagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein, Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.


§ 21 Einstellung und Ruhen des Betriebes



Will der Lagerinhaber den Lagerbetrieb einstellen oder mehr als sechs Wochen ruhen lassen, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen. Im Falle der Einstellung widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis.


§ 22 Anderweitige Nutzung des Branntweinlagers



Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Betriebseinrichtung eines Branntweinlagers für andere als Steuerlagerzwecke (§ 135 Abs. 1 des Gesetzes) bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts.


§ 23 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis zum Betrieb des Branntweinlagers erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Betriebes an einen neuen Lagerinhaber,

2.
bei Tod des Lagerinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lagerinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Lagerinhaber, die Erben des bisherigen Lagerinhabers, der Insolvenzverwalter oder der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Branntweinlagers verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Lagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung des Lagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.