§ 21 Einstellung und Ruhen des Betriebes
Will der Lagerinhaber den Lagerbetrieb einstellen oder mehr als sechs Wochen ruhen lassen, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen. Im Falle der Einstellung widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis.
interne Verweise§ 51 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008) ... 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 ...
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