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§ 24 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Allgemeine Verwendungserlaubnis



Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ist die gewerbliche Verwendung

1.
von nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 1 vergällt bezogenem Branntwein für die in § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes genannten Zwecke und

2.
von branntweinhaltigen Aromen für gewerblich-technische Zwecke im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes

allgemein erlaubt. Die §§ 25 bis 28 gelten insoweit nicht.



 

Zitierungen von § 24 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 BrStV Anmeldung im Rahmen der Steueraufsicht
... erforderlich erscheinen. (5a) Wer aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach § 24 vergällten Branntwein oder branntweinhaltige Aromen steuerfrei gewerblich verwenden will, hat ...