Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in §
132 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend §
139 Abs. 2 des Gesetzes besteuert, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht oder mit der Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte.
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262