(1) Erzeugnisse sind in den Fällen des §
147 des Gesetzes mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) §
147 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Branntwein nicht anwendbar. Soll Branntwein im Anschluß an seine Überführung in die Veredelung in ein Steuerlager verbracht werden, gilt für die Beförderung unter Steueraussetzung §
140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sinngemäß.