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§ 47 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 147 des Gesetzes

§ 47 Erzeugnisse aus Drittländern



(1) Erzeugnisse sind in den Fällen des § 147 des Gesetzes mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) § 147 Abs. 1 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Branntwein nicht anwendbar. Soll Branntwein im Anschluß an seine Überführung in die Veredelung in ein Steuerlager verbracht werden, gilt für die Beförderung unter Steueraussetzung § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sinngemäß.