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§ 51 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 51 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 10 Satz 1 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4 sowie § 33 Abs. 5, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 4 oder § 49 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter Steueraussetzung versendet,

3.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 5 Satz 1, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder § 48 Abs. 3 Satz 1 ein Belegheft nicht führt,

4.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5 oder § 34 Abs. 5 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht richtig führt,

5.
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 5 oder § 33 Abs. 5, § 28 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 5 Satz 1 oder 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 48 Abs. 3 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

6.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2, oder § 49 Abs. 5a oder 5b Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

7.
entgegen § 20 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 2, Branntwein nicht getrennt lagert,

7a.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

8.
entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

9.
entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 eine Vergällung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

10.
entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt,

11.
entgegen § 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 1 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 eine Ausfertigung nicht mitführt,

12.
entgegen § 36 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt,

13.
entgegen § 36 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 5 Satz 4, § 37 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

14.
entgegen § 36 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 37 Satz 2, § 39 Abs. 7 oder § 43 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis nicht vorführt oder

15.
entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

2.
entgegen § 34 Abs. 7 Satz 1 oder § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 ein Handelspapier nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder

3.
entgegen § 34 Abs. 7 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 Satz 2 eine Aufschrift auf einer Fertigpackung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt.





 

Frühere Fassungen von § 51 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 51 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 3 VStuBrennOÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt. 13. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 26 Abs. 4" die Angabe „sowie § 33 ...

Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" ersetzt. 6. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die ...