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§ 50a - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 50a Kleinbetragsregelung



Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.





 

Frühere Fassungen von § 50a BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50a BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50a BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 3 VStuBrennOÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... eingefügt: „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung § 50a Kleinbetragsregelung Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung". 2. ... „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" sowie nachfolgender § 50a eingefügt: „§ 50a Kleinbetragsregelung Eine angemeldete ... 1 der Abgabenordnung" sowie nachfolgender § 50a eingefügt: „§ 50a Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt ... Steuer mindestens 10 Euro beträgt." 12. Nach dem neu eingefügten § 50a wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" ...