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Änderung § 20a SVRV vom 01.01.2008

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§ 20a SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 20a SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Übergangsvorschriften zur Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung


vorherige Änderung

 


(1) § 11 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro übersteigen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind.

(2) § 16 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 410 Euro unterschreiten, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)