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Zweiter Abschnitt - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)

V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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Zweiter Abschnitt Zahlungsverkehr

§ 2 Abwicklung des Zahlungsverkehrs



(1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich durchzuführen.

(2) Ein- und Auszahlungen sind auf Grund von Zahlungsanordnungen anzunehmen oder zu leisten. Bei Einzahlungen kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt.

(3) Zur Anordnung oder Feststellung Befugte dürfen an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht beteiligt sein. In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist.

(4) Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sind verschiedenen Bediensteten zu übertragen. In der Kassenordnung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist.

(5) Wird von den Ausnahmemöglichkeiten der Absätze 3 und 4 Gebrauch gemacht, so muß sichergestellt sein, daß die Freigabe zur Zahlung oder der Zahlungsauftrag an das Geldinstitut durch einen Bediensteten erfolgt, der weder mit der Anordnung noch mit der Feststellung noch mit der Buchführung befaßt ist.


§ 3 Kassenordnung



Der Vorstand des Versicherungsträgers hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung eine Kassenordnung aufzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist von der Kassenordnung und ihren Änderungen zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit die Kassenordnung mit der Musterkassenordnung übereinstimmt, die der zuständige Bundes- oder Landesverband oder die zuständige Bundesvereinigung in Abstimmung mit den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder den von diesen bestimmten Stellen aufgestellt hat.


§ 4 Prüfungen der Kasse und der Buchführung



(1) Die Kasse und die Buchführung sind, soweit sie Barmittel und Girokonten betreffen, mehrmals im Jahr unvermutet zu prüfen. In die Prüfung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt. Eine Prüfung im Jahr hat sich auch auf die übrigen Geldanlagen zu beziehen.

(2) Betriebskassen, Nebenkassen und Zahlstellen sind jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen, sofern der jährliche Umsatz der Kasse über einer in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegenden Grenze liegt.

(3) Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis ein Schaden entstanden ist oder ein solcher vermutet wird, ist unverzüglich zu prüfen.

(4) Werden bei einer Prüfung Mängel von grundsätzlicher Bedeutung oder Schäden von erheblichem finanziellem Umfang festgestellt, so ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

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