Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 2 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

§ 2 Gegenstand



(1) Ausschließliche und unmittelbare Aufgabe der Anstalt ist es, für die Bundesrepublik Deutschland die sich aus dem Bundesanstalt Post-Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber den aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften wahrzunehmen. Die Anstalt verwaltet die Bundesbeteiligungen an diesen Aktiengesellschaften und nimmt darüber hinaus die in Abschnitt VII genannten Aufgaben in bezug auf die Unternehmen wahr.

(2) Die Anstalt ist berechtigt, alle zur Durchführung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Geschäfte zu betreiben.

(3) Die Anstalt nimmt am operativen Geschäft der Aktiengesellschaften nicht teil. Der Abschluß von Beherrschungsverträgen mit den Aktiengesellschaften ist der Anstalt untersagt.