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I. - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz



Die Anstalt führt den Namen "Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost". Sie hat ihren Sitz in Bonn.


§ 2 Gegenstand



(1) Ausschließliche und unmittelbare Aufgabe der Anstalt ist es, für die Bundesrepublik Deutschland die sich aus dem Bundesanstalt Post-Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber den aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften wahrzunehmen. Die Anstalt verwaltet die Bundesbeteiligungen an diesen Aktiengesellschaften und nimmt darüber hinaus die in Abschnitt VII genannten Aufgaben in bezug auf die Unternehmen wahr.

(2) Die Anstalt ist berechtigt, alle zur Durchführung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Geschäfte zu betreiben.

(3) Die Anstalt nimmt am operativen Geschäft der Aktiengesellschaften nicht teil. Der Abschluß von Beherrschungsverträgen mit den Aktiengesellschaften ist der Anstalt untersagt.


§ 3 Rechtsform



Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Als solche kann sie in eigenem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen, handeln, klagen und verklagt werden. Klagen zwischen dem Bund und der Anstalt hinsichtlich fachaufsichtlicher Maßnahmen sind ausgeschlossen.


§ 4 Aufsicht



(1) Die Anstalt ist der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesrepublik Deutschland als Anstaltsträgerin unterstellt. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation.

(2) Die Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.


§ 5 Organe



(1) Organe der Anstalt sind:

1.
der Vorstand;

2.
der Verwaltungsrat.

(2) Die Organe besitzen die ihnen durch das Bundesanstalt Post-Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.


§ 6 Vertretung



(1) Die Anstalt wird nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen gerichtlich und außergerichtlich durch ihre Organe vertreten.

(2) Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des zuständigen Organs gemeinschaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich mit einem durch das zuständige Organ bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.

(3) Ist eine Erklärung einem Organ der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied dieses Organs.