Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 7 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Zusammensetzung



(1) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zusammen.

(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Post und Telekommunikation erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. Eine Mitgliedschaft im Vorstand einer der drei Aktiengesellschaften ist ausgeschlossen.



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