Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 9 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Anstellungsverhältnis



(1) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden durch Anstellungsverträge geregelt, die der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Mitgliedern schließt.



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