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§ 11 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 11 Aufgaben



(1) Aufgabe des Vorstands ist es, die Geschäfte der Anstalt zu führen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den Maßgaben des Bundesanstalt Post-Gesetzes, den weiteren Bestimmungen dieser Satzung, der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Anstalt und der Geschäftsordnung des Vorstands.

(2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenfeldern regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind für die ordnungsgemäße Durchführung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben und für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats gemeinsam verantwortlich. Sie haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen.

(4) Ein Mitglied hat insbesondere die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VI, das andere Mitglied die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VII wahrzunehmen.

(5) Dem Vorstand obliegt auch die Wirtschaftsführung der Anstalt. Er ist insbesondere zuständig für:

1.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

2.
die Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht,

3.
die Erstellung des Geschäftsberichts,

4.
den Abschluß von Tarifverträgen für die Beschäftigten der Anstalt.

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