Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 12 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

§ 12 Pflichten



(1) Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde und dem Verwaltungsrat berichtspflichtig. Er erstattet seine Berichte in regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Abständen. Außerdem ist der Aufsichtsbehörde und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus sonstigem wichtigen Anlaß zu berichten.

(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat in allen Fragen der Geschäftsführung auskunftspflichtig nach Maßgabe des § 22 Abs. 2.

(3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat die seiner Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte vorzulegen. Die Vorlagen sind dem Verwaltungsrat spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin in ausreichender Stückzahl zuzuleiten.

(4) Der Vorstand hat unverzüglich

1.
der Aufsichtsbehörde

a)
Beschlußvorlagen an den Verwaltungsrat zuzuleiten,

b)
Entscheidungen des Verwaltungsrats vorzulegen,

2.
dem Verwaltungsrat Beschlußvorlagen an die Aufsichtsbehörde zuzuleiten.