Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

§ 24 - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 24 Finanzierung



(1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VI aus Dividenden oder aus sonstigen Mitteln des Bundes.

(2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und Aktienverkäufen, die der Anstalt zufließen, kann sie im Rahmen ihres Wirtschaftsplans außer zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlustausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Gesetzes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von Rücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung an den Bund verwenden.

(3) Die mit der Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben werden aus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten Entgelten finanziert.



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