Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.04.2021 aufgehoben

VII. - Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (BAPostSa k.a.Abk.)

Anlage zu Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2331; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 12 Nr. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 22.09.1994; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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VII. Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die Unternehmen
§ 35 Planungskonferenzen
§ 36 Koordinierung durch Beratung
§ 37 Erscheinungsbild
§ 38 Führungsgrundsätze
§ 39 Manteltarifverträge
§ 40 Soziale Aufgaben

VII. Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die Unternehmen

§ 35 Planungskonferenzen


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Abschnitt VII in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesellschaften zu beteiligen.

(2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt durch den Vorstand. Einzuladen - mit einer Frist von zwei Wochen - sind die Vorstände der Aktiengesellschaften. Diese können sich bei den Konferenzen durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der Vorstandsentscheidung stattzufinden.

(4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit den Aktiengesellschaften mit dem Ziel der Verständigung erörtert.

(5) Die Planungskonferenzen sind nicht öffentlich.

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§ 36 Koordinierung durch Beratung



(1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unternehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unternehmensplanungen durch Beratung koordinieren.

(2) Ein Entscheidungsrecht über die Unternehmenspolitik der Aktiengesellschaften steht der Anstalt nicht zu.

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§ 37 Erscheinungsbild



Die Anstalt kann Anregungen geben, wie das äußere Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu gestalten ist.

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§ 38 Führungsgrundsätze



Die Anstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei der Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen beraten.

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§ 39 Manteltarifverträge



(1) Die Anstalt schließt für die Aktiengesellschaften Manteltarifverträge ab. Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften geschlossen werden, regeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind die Aktiengesellschaften.

(2) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bei den Aktiengesellschaften regeln die Aktiengesellschaften selbständig und eigenverantwortlich durch Tarifverträge.

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§ 40 Soziale Aufgaben



(1) Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen für die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die Unfallkasse und die Museumsstiftung weiter.

(2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.

(3) Die Anstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften fest.

(4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben von einer Stelle wahrgenommen.



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