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§ 6 - Barwert-Verordnung (BarwertV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.07.1977 bis 01.09.2009; FNA: 404-19-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 6 Höchstbetrag des Barwerts



Der nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Barwert ist soweit zu kürzen, als im Einzelfall die Entrichtung des Barwerts als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dieser zu einer höheren Rente führen würde, als sie der Berechnung des Barwerts zugrunde gelegen hat.

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