Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 10d
Bis zum wirksamen Abschluß eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluß haben können.
interne Verweise§ 13 VAusglHG ... 4 bis 10 mit Wirkung vom 1. Juli 1977; 2. die §§ 3a, 3b, 10a und 10d am 1. Januar 1987; § 10a Abs. 9 gilt für vor dem 1. Januar 1987 geschlossene ...
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