Erhöhungen des Betriebsvermögens, die durch eine Teilentlastung im Sinne des §
4 oder durch eine zusätzliche Entlastung im Sinne des §
6a entstehen, sind von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach §
4 Abs. 4 oder 7 oder nach §
5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von Erlösen nach §
5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer außer Ansatz.