(1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen nach §
7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach §
7a zugesetzt worden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, anzugeben. Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine gilt §
8 Abs. 4 Satz 2 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des §
1 Abs. 2 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach §
7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach §
7a zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§
21,
21a,
22a oder
22b erfasst werden.
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§ 25 DiätV (vom 09.06.2021) ... 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle, 2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 ... oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2 , den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben ... in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise der ...
V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306