(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des §
25 Abs. 1 Nr. 1
- 1.
- Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet werden darf,
- 2.
- Angaben über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit von Beikost, die für unter sechs Monate alte Säuglinge bestimmt ist, und
- 3.
- die notwendigen Angaben über die Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung,
enthält.
(2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des §
25 Abs. 1 Nr. 1
- 1.
- der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit,
- 2.
- der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit
angebracht ist.
(3) Bei der Angabe von in Anlage
9 aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.
(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage
21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mindestens 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 17 DiätV (vom 09.10.2010) ... nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst ...
§ 19 DiätV (vom 09.10.2010) ... Diätetische Lebensmittel, ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden, dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der ...
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021) ... geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. ... Abs. 6 Nr. 1, d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2 ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt ... Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 25a Abs. 2 ...
V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 13. DiätVÄndV ... gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind:". 12. In § 22b Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Endverbraucher" durch das ... d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4 oder e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2 ein diätetisches Lebensmittel ... Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt." h) ...
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 16. DiätVÄndV ... nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden." 6. In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern ... die Wörter „, ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden," eingefügt. 7. Die §§ 20 und 20a werden ... 7. Die §§ 20 und 20a werden aufgehoben. 8. In § 22b Absatz 4 werden die Wörter „mehr als 15 Prozent" durch die Wörter ...