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§ 25 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 25


§ 25 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen

1.
die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 21 Absatz 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle,

2.
die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,

3.
die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung

angebracht werden. 2Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. 3Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird.

(3) 1Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. 2Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(4) 1Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. 2Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe V. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1362 m.W.v. 9. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 25 Diätverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
aktuell vorher 09.10.2010Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
aktuellvor 01.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25 Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a DiätV (vom 01.07.2007)
... für gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (2) Lebensmittel ... für eine gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (3) Lebensmittel ... den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung außerdem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält: 1. die notwendigen Angaben über die ... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 folgende Angaben enthält: 1. den Brennwert in Kilojoule und ... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. die Angabe, dass das Erzeugnis alle für einen Tag erforderlichen ... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. Angaben über den prozentualen Anteil an der Tagesdosis der in ...
§ 22b DiätV (vom 09.10.2010)
... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden ... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische ...
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021)
... oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist. (5) Nach § ... die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25 , nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, f) entgegen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 13. DiätVÄndV
... „Endverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ersetzt. 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
Artikel 1 15. DiätVÄndV
... auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen." 8. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 4" ... die Angabe „§ 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2" ersetzt. 9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a (1) Für ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 16. DiätVÄndV
... durch die Wörter „mindestens 15 Prozent" ersetzt. 9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Angaben „§ 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 ...

Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe
V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Artikel 2 LMZDVEV Änderung der Diätverordnung
... dieser Verordnung zugesetzt werden." 2. § 6 wird aufgehoben. 3. In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV)
Artikel 1 V. v. 25.11.1994 BGBl. I S. 3526; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 6 NKV Verbot bestimmter Hinweise
... an diesen Stoffen ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung anzugeben. (4) Abweichend von Absatz 3 darf in ...


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