Änderung § 28 Diätverordnung vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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