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Änderung Anlage 15 Diätverordnung vom 01.01.2008

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Anlage 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Anlage 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 15 (zu § 22a Abs. 5 Nr. 2, § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2) Anforderungen für die Verwendung bestimmter Aussagen


(Text neue Fassung)

Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen


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Aussage | Anforderungen


1. Adaptiertes Protein | Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Casein beträgt mindestens 1,0.


2. Niedriger Natriumgehalt
| Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ (39 mg/100 kcal) bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis.

3. Saccharosefrei
| Saccharose ist nicht enthalten.

4.
Nur Lactose enthalten | Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.

5.
Lactosefrei | Lactose ist nicht enthalten.

6. Mit Eisen angereichert
| Eisen wurde zugesetzt.

7.
Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine. In dieser Behauptung können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Antigen- oder reduzierten Allergengehalt beziehen. | a) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den Bestimmungen von Anlage 10 Nr. 2.1 genügen; die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1% der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen.

b)
Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90% (Vertrauensbereich 95%) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.

c)
Die Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.

d) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.




1. Nährwertbezogene Angaben


Nährwertbezogene Angabe
| Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe

1.1
| Nur Lactose enthalten | Lactose ist das einzige vorhandene
Kohlenhydrat.


1.2 |
Lactosefrei | Der Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/
100 kJ (10 mg/100 kcal).

1.3 | Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesät-
tigten Fettsäuren oder eine gleichwertige
nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den
Zusatz von Docosahexaensäure | Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt min-
destens 0,2 % des Gesamtfettsäuregehalts.

1.4 | Nährwertbezogene Angabe bezüglich des
Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten: |

1.4.1 | Taurin | Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für
die bestimmungsgemäße besondere Verwendung
durch Säuglinge angemessen
ist und den Bedin-
gungen in Anlage 10 entspricht.


1.4.2
| Fructo-Oligosaccharide und Galacto-
Oligosaccharide


1.4.3 | Nukleotide


2. Gesundheitsbezogene Angaben (einschließlich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)


Gesundheitsbezogene Angabe | Voraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe

2.1 |
Verringerung des Risikos von Allergien auf
Milchproteine.
In dieser gesundheitsbezogenen
Angabe
können Begriffe verwendet werden, die
sich
auf reduzierten Allergen- oder reduzierten
Antigengehalt
beziehen. | a) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften
müssen objektive und wissenschaftlich nach-
gewiesene Daten vorliegen.

b)
Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in An-
lage
10 Nummer 2.2 aufgeführten Bestimmun-
gen genügen,
die Menge der Immunreaktionen
hervorrufenden
Proteine muss mit allgemein
akzeptierten
Messmethoden nachgewiesen
werden
und darf höchstens 1 % der Stickstoff
enthaltenden
Stoffe der Anfangsnahrung aus-
machen.


c)
Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass
Säuglinge,
die gegen intakte Proteine, aus
denen
die Nahrung hergestellt ist, allergisch
sind,
diese nicht verzehren dürfen, es sei denn,
dass
in allgemein anerkannten klinischen Tests
der
Nachweis der Verträglichkeit der Säuglings-
anfangsnahrung
in mehr als 90 % (Vertrauens-
bereich 95 %)
der Fälle erbracht wurde, in
denen
Säuglinge unter einer Überempfindlich-
keit
gegenüber den Proteinen leiden, aus denen
das
Hydrolysat hergestellt ist.

d)
Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung
sollte
bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die
intakten
Proteine, aus denen die Säuglingsan-
fangsnahrung
hergestellt wird, hervorrufen.'

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023)