Änderung § 4 Diätverordnung vom 09.10.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Diätverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 16. DiätVÄndV am 9. Oktober 2010 und Änderungshistorie der DiätV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen nicht, sofern diätetische Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diätetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Diabetiker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an den Verbraucher abgegeben werden.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diätetische Fleischerzeugnisse sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an den Verbraucher abgegeben werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed