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Synopse aller Änderungen der Diätverordnung am 09.10.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Oktober 2010 durch Artikel 1 der 16. DiätVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DiätV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 4a
Zweiter Abschnitt Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln
    § 5
    § 6
    § 7
    § 7a
    § 7b
    § 8
    § 8a
    § 9
    § 10
Dritter Abschnitt Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
    § 11
    § 11a
    § 12
    § 13
    § 14
    § 14a
    § 14b
    § 14c
    § 14d
    § 14e
    § 14f
Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung
    Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
    Allgemeine Kennzeichnung
       § 19
    Besondere Kennzeichnungen
       § 20
       § 20a
       § 21
       § 21a
       § 22
       § 22a
       § 22b
       § 23
       § 24
    Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung
       § 25
       § 25a
Fünfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 26
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
    § 27
    § 27a
    § 28
    § 29 (aufgehoben)
    Anlage 1 (weggefallen)
    Anlage 1a (weggefallen)
    Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b) Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen
    Anlage 3 (zu § 9) Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe
    Anlage 4 (zu § 11a) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind
    Anlage 5 (weggefallen)
    Anlage 6 (zu § 14b) Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis
    Anlage 7 (weggefallen)
    Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1)
    Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b Abs. 1 und 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)
    Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
    Anlage 11 (zu § 14c Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
    Anlage 12 (zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal
    Anlage 13 (aufgehoben)
    Anlage 14 (aufgehoben)
    Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 16 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 3) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
(Text neue Fassung)

    Anlage 16 (zu § 22a Absatz 4) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
    Anlage 17 (zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1) Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung
    Anlage 18 (zu § 14d Abs. 3) Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden
    Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost
    Anlage 20 (zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost
    Anlage 21 (zu § 22b Abs. 4) Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
    Anlage 22 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
    Anlage 23 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein


    Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 2


(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen

1. das Wort 'diätetisch' allein oder in Verbindung mit anderen Worten,

2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um ein diätetisches Lebensmittel handelt,

nicht verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die

1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen besonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 ergibt, in den Verkehr gebracht werden,

2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden.

Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind

1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie

2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung

entsprechend anzuwenden.

(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es nicht, wenn nur

1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte oder der physiologische Brennwert von Lebensmitteln oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung eines Lebensmittels oder

3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt höchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine oder Glukosesirup, bezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind,




2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung eines Lebensmittels

angegeben werden.

(4) Spirituosen und entsprechend hergestellte Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Prozent dürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 3


(1) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden.

(2) Zulässig ist bei

1. (weggefallen)

2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die Aussage 'Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung'; sofern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden,

3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäure- und Elektrolytgehalt entsprechend angepasst sind,

b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angeborenen Stoffwechselstörungen geeignet sind,

die Aussage 'Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von ..., nur unter ständiger ärztlicher Kontrolle verwenden',

4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei

a) Maldigestion oder Malabsorption,

b) Störungen der Nahrungsaufnahme,

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c) Diabetes mellitus,

d)
chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes,

e)
chronischer Pankreatitis oder

f)
Gicht

geeignet sind, die Aussage 'zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes'; bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen werden.



c) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes,

d)
chronischer Pankreatitis oder

e)
Gicht

geeignet sind, die Aussage 'zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes'.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 4


(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen nicht, sofern diätetische Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diätetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Diabetiker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an den Verbraucher abgegeben werden.



(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diätetische Fleischerzeugnisse sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an den Verbraucher abgegeben werden.

§ 12


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs nicht erhöht sein,

2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine und Glukosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser Stoffe dürfen nur Fructose sowie Süßungsmittel nach Maßgabe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugesetzt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen

1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine mindestens 20fache Süßkraft im Verhältnis zu Saccharose hat,

2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als 2 Hundertteile beträgt,

3. Fructosesirup mit einem Gehalt von höchstens 5 Hundertteilen d-Glukose in der Trockenmasse zugesetzt sein, sofern es sich um einen technologisch unvermeidbaren Restgehalt handelt.

(3) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen

1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des § 14a entsprechen,

2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Kilojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,

3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75 Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydrate in 100 Millilitern

gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden; Absatz 1 bleibt unberührt.




(aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 17


(1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, anzugeben. Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 19


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind:



(1) Diätetische Lebensmittel, ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden, dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind:

1. die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehaltlich des § 3 der besondere Ernährungszweck;

2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder der besondere Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält;

3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hundertteil;

4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit den Worten '... Kilojoule (... Kilokalorien)' oder '... kJ (... kcal)'; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzugeben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilojoule (12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milliliter, können die Angaben durch die Hinweise 'Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g' oder 'Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml' ersetzt werden.

Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.

(2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu berechnen.



§ 20


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) (weggefallen)

(2) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden, die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo- und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei verdauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Monosaccharide zu berechnen sind.

(3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die Worte "nur nach Befragen des Arztes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten angegeben werden.




(aufgehoben)

§ 20a


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis "für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt nicht

1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind,

2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.




(aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 22b


(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1

1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet werden darf,

2. Angaben über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit von Beikost, die für unter sechs Monate alte Säuglinge bestimmt ist, und

3. die notwendigen Angaben über die Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung,

enthält.

(2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1

1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit,

2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit

angebracht ist.

(3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.



(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mindestens 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.

§ 25


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen

1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle,



(1) 1 Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen

1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 21 Absatz 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle,

2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,

3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung

vorherige Änderung nächste Änderung

angebracht werden. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.



angebracht werden. 2 Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. 3 Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(4) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.



(3) 1 Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. 2 Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(4) 1 Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. 2 Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.

§ 26


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in § 12 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

b) entgegen § 12 Abs. 3 Mahlzeiten, Brot oder Bier als diätetische Lebensmittel für Diabetiker,



2. a) (aufgehoben)

b) (aufgehoben)

c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche,

d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung,

f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten,

g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung,

h) entgegen § 14c Abs. 1 oder 4 Satz 1 Folgenahrung oder

i) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost

gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt,

3. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

4. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zuwiderhandelt,

3. jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder

4. Lebensmittel ohne den nach

a) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

b) § 20 Abs. 3,

c) § 20a Satz 1,



b) (aufgehoben)

c) (aufgehoben)

d) (weggefallen)

e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,

f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,

g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a

h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder

i) § 24 Nr. 2

vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(5) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet,

2. a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort angegebenen Mindestmengen,

c) (weggefallen)

d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort genannten Kennzeichnung,

e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt,

g) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder

h) entgegen § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3 ein diätetisches Lebensmittel

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt.

(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

a) § 19 Abs. 1,

b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,

c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1,

d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder

e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2

ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Werbung betreibt,

4. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 28


(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die dieser Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht dieser Verordnung entsprechenden diätetischen Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum abverkauft werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b) Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen



Stoff | Verwendung | Höchstmengen
(außer bei
bilanzierten Diäten 1)) | Mindestmengen
(außer bei
bilanzierten Diäten 1))

Kategorie 1
Vitamine | | |

Vitamin A | | |


- Retinol
- Retinylacetat
- Retinylpalmitat |
| a) bei diätetischen Le-
bensmitteln, die zur
Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Ta-
gesration für kalorien-
arme Ernährung zur
Gewichtsverringerung
bestimmt sind, insge-
samt bis zu 0,9 Milli-
gramm pro Mahlzeit
und bis zu 1,8 Milli-
gramm pro Tages-
ration, berechnet als
Retinol |

b) bei Margarine- und
Mischfetterzeugnis-
sen insgesamt bis zu
10 Milligramm pro
Kilogramm, berechnet
als Retinol |

c) bei Zusatznahrungen,
die für Schwangere
und Stillende be-
stimmt sind, höchstens
1,1 Milligramm
bezogen auf die Ta-
gesverzehrmenge,
berechnet als Retinol | c) bei Zusatznahrungen,
die für Schwangere
und Stillende bestimmt
sind, mindestens
0,3 Milligramm bezo-
gen auf die Tagesver-
zehrmenge, berechnet
als Retinol

vorherige Änderung nächste Änderung

d) bei Säuglings-
flaschennahrung ins-
gesamt bis zu 1,2 Mil-
ligramm pro Liter des
verzehrfertigen Er-
zeugnisses, berechnet
als Retinol
|

e) bei Lebensmitteln auf
Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Klein-
kinder insgesamt bis
zu 3 Milligramm pro
Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als
Retinol
|



d) (aufgehoben) |

e) (aufgehoben) |

- Beta-Carotin*) | | |


Vitamin D
- Vitamin D3
(Cholecalciferol)
- Vitamin D2
(Ergocalciferol) |
| a) bei diätetischen Le -
bensmitteln, die zur
Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Ta-
gesration für kalorien-
arme Ernährung zur
Gewichtsverringerung
bestimmt sind, insge-
samt bis zu 1,6 Mikro-
gramm pro Mahlzeit
und bis zu 5 Mikro-
gramm pro Tagesrati-
on, berechnet als
Calciferol |

b) bei Margarine- und
Mischfetterzeugnis-
sen insgesamt bis zu
25 Mikrogramm pro
Kilogramm, berechnet
als Calciferol |

vorherige Änderung nächste Änderung

c) für Säuglingsflaschen-
nahrung insgesamt
bis zu 15 Mikrogramm
pro Liter des verzehr-
fertigen Erzeugnisses,
berechnet als
Calciferol
|

Vitamin E
- D-a-Tocopherol*)
- DL-a-Tocopherol*)
- D-a-Tocopherylacetat
- DL-a-Tocopheryl-
acetat
- D-a-Tocopherylsäure-
succinat | | Tocopherylsäuresuccinat
für Säuglingsflaschen-
nahrung bis zu 50 Milli-
gramm des verzehrferti-
gen Erzeugnisses
|



c) (aufgehoben) |

Vitamin E
- D-a-Tocopherol*)
- DL-a-Tocopherol*)
- D-a-Tocopherylacetat
- DL-a-Tocopheryl-
acetat
- D-a-Tocopherylsäure-
succinat | | |

Vitamin K
- Phyllochinon*)
(Phytomenadion*)) | | |

Vitamin B1
- Thiaminhydrochlorid
- Thiaminmononitrat | | |

Vitamin B2
- Riboflavin*)
- Riboflavin-5'-
phosphat, Natrium | | |

Niacin
- Nicotinsäure
- Nicotinamid | | |

Pantothensäure
- Calcium-D-panto-
thenat
- Natrium-D-panto-
thenat
- D-Panthenol*) | | |

Vitamin B6
- Pyridoxinhydrochlorid
- Pyridoxin-5'-phosphat
- Pyridoxindipalmitat | | |

Folate
- Calcium-L-methylfolat
- Vitamin B9*)
(Pteroylglutaminsäure*)) | | |

Vitamin B12
- Cyanocobalamin*)
- Hydroxocobalamin | | |

Biotin
- D-Biotin*) | | |

Vitamin C
- L-Ascorbinsäure*)
- Natrium-L-ascorbat
- Calcium-L-ascorbat
- Kalium-L-ascorbat
- L-Ascorbyl-6-palmitat | | |




Kategorie 2
Mineralstoffe

| | |

Calcium
- Calciumcarbonat
- Calciumchlorid
- Calciumsalze der
Zitronensäure
- Calciumgluconat
- Calciumglycero-
phosphat
- Calciumhydroxid
- Calciumlactat
- Calciumsalze der
Orthophosphorsäure
- Calciumoxid
- Calciumsulfat | | |

Magnesium
- Magnesiumacetat | | |

- Magnesium-L-aspartat | nur für bilanzierte Diäten | |

- Magnesiumcarbonat
- Magnesiumchlorid
- Magnesiumsalze der
Zitronensäure
- Magnesiumgluconat
- Magnesiumglycero-
phosphat
- Magnesiumhydroxid
- Magnesiumsalze der
Orthophosphorsäure
- Magnesiumlactat
- Magnesiumoxid
- Magnesiumsulfat | | |

Eisen
- Eisencarbonat
- Eisencitrat
- Eisenammoniumcitrat
- Eisenfumarat
- Eisenlactat
- Eisengluconat
- Eisenbisglycinat
- Eisennatriumdi-
phosphat
- Eisendiphosphat
(Eisenpyrophosphat)
- Eisensaccharat
- Eisensulfat
- Elementares Eisen
(Carbonyl + elektroly-
tisch + wasserstoff-
reduziert) | | |

Kupfer
- Kupfercarbonat
- Kupfercitrat
- Kupfergluconat
- Kupfersulfat
- Kupferlysinkomplex | | |

vorherige Änderung nächste Änderung


Jod
- Kaliumjodid
- Kaliumjodat
- Natriumjodid
- Natriumjodat |
In jodiertem Kochsalz-
ersatz dürfen nur die
Kaliumverbindungen
verwendet werden | a) bei diätetischen Le-
bensmitteln, die zur
Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als
Tagesration für Über-
gewichtige bestimmt
sind und in formulierter
Form als Pulver, Gra-
nulat oder trinkfertig
angeboten werden,
höchstens 300 Mikro-
gramm bezogen auf
die Tagesverzehrmen-
ge, berechnet als Jod | a) bei diätetischen Le-
bensmitteln, die zur
Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als Ta-
gesration für Über-
gewichtige bestimmt
sind und in formulierter
Form als Pulver, Gra-
nulat oder trinkfertig
angeboten werden,
mindestens 130 Mikro-
gramm bezogen auf
die Tagesverzehrmen-
ge, berechnet als Jod


b) für Säuglings-
flaschennahrung ins-
gesamt höchstens
150 Mikrogramm pro
Liter des verzehrferti-
gen Erzeugnisses, be-
rechnet als Jod
| b) für Säuglings-
flaschennahrung ins-
gesamt mindestens
50 Mikrogramm pro
Liter des verzehrferti-
gen Erzeugnisses,
berechnet als Jod


c) für Lebensmittel auf
Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Kleinkin-
der insgesamt höchs-
tens 300 Mikrogramm
pro Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als Jod
| c) für Lebensmittel auf
Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Kleinkin-
der insgesamt mindes-
tens 100 Mikrogramm
pro Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als Jod




Jod
- Kaliumjodid
- Kaliumjodat
- Natriumjodid
- Natriumjodat |
In jodiertem Kochsalz-
ersatz dürfen nur die
Kaliumverbindungen
verwendet werden | a) bei diätetischen Le-
bensmitteln, die zur
Verwendung als Mahl-
zeit oder anstelle einer
Mahlzeit oder als
Tagesration für Über-
gewichtige bestimmt
sind und in formulierter
Form als Pulver, Gra-
nulat oder trinkfertig
angeboten werden,
höchstens 300 Mikro-
gramm bezogen auf
die Tagesverzehrmen-
ge, berechnet als Jod | a) (aufgehoben)

b) (aufgehoben) | b) (aufgehoben)

c) (aufgehoben) | c) für Lebensmittel auf
Getreidegrundlage für
Säuglinge oder Kleinkin-
der insgesamt mindes-
tens 100 Mikrogramm
pro Kilogramm des ver-
zehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als Jod

d) für jodierten Koch-
salzersatz höchstens
25 Milligramm Jod pro
Kilogramm jodierter
Kochsalzersatz | d) für jodierten Koch-
salzersatz mindestens
15 Milligramm Jod pro
Kilogramm jodierter
Kochsalzersatz

Zink
- Zinkacetat
- Zinkcarbonat
- Zinkchlorid
- Zinkcitrat
- Zinkgluconat
- Zinklactat
- Zinkoxid
- Zinksulfat | | |

Mangan
- Mangancarbonat
- Manganchlorid
- Mangancitrat
- Mangangluconat
- Manganglycero-
phosphat
- Mangansulfat | | |

Natrium
- Natriumbicarbonat
- Natriumcarbonat
- Natriumchlorid*)
- Natriumcitrat
- Natriumgluconat
- Natriumhydroxid
- Natriumlactat
- Natriumsalze der
Orthophosphorsäure | | |

Kalium
- Kaliumbicarbonat
- Kaliumcarbonat
- Kaliumchlorid
- Kaliumcitrat
- Kaliumgluconat
- Kaliumglycero-
phosphat
- Kaliumhydroxid
- Kaliumlactat
- Kaliumsalze der
Orthophosphorsäure | | |

Selen
- Natriumselenat
- Natriumhydrogen-
selenit
- Natriumselenit | | |

Chrom (III) und Hexa-
hydrate
- Chrom-(III)-chlorid
- Chrom-(III)-sulfat | | |

Molybdän (VI)
- Ammoniummolybdat
- Natriummolybdat | | |

Fluor
- Kaliumfluorid
- Natriumfluorid | | |

Kategorie 3
Aminosäuren | | |

- L-Alanin
- L-Arginin | | |

- L-Asparaginsäure | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Citrullin | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Cystein
- L-Cystin
- L-Glutaminsäure
- L-Glutamin | | |

- Glycin | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Histidin
- L-Isoleucin
- L-Leucin
- L-Lysin
- L-Lysinacetat
- L-Methionin
- L-Ornithin
- L-Phenylalanin | | |

- L-Prolin | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Serin | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Threonin
- L-Tryptophan
- L-Tyrosin
- L-Valin | | |

- L-Arginin-L-Aspartat | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Lysin-L-Aspartat | nur für bilanzierte Diäten | |

- L-Lysin-L-Glutamat | nur für bilanzierte Diäten | |

- N-Acetyl-L-Cystein | nur für bilanzierte Diäten | |

- N-Acetyl-L-Methionin | nur für bilanzierte Diäten,
die für Personen, die älter
als 1 Jahr sind, bestimmt
sind | |

Bei zugelassenen Amino-
säuren können auch
die Natrium-, Kalium-,
Calcium- und Magne-
siumsalze sowie ihre
Hydrochloride verwen-
det werden. | | |

Kategorie 4
Carnitin und Taurin | | |

- L-Carnitin*)
- L-Carnitinhydrochlorid
- L-Carnitin-L-Tartrat
- Taurin | | |

Kategorie 5
Nucleotide | | |

- Adenosin-5'-phos-
phorsäure (AMP)
- Natriumsalze von AMP
- Cytidin-5'-monophos-
phorsäure (CMP)
- Natriumsalze von
CMP
- Guanosin-5'-phos-
phorsäure (GMP)
- Natriumsalze von
GMP
- Inosin-5'-phosphor-
säure (IMP)
- Natriumsalze von IMP
- Uridin-5'-phosphor-
säure (UMP)
- Natriumsalze von
UMP | | |

Kategorie 6
Cholin und Inosit
- Cholin*)
- Cholinchlorid
- Cholincitrat
- Cholintartrat
- Inosit | | |

Sonstige Stoffe | | |

- Agar-Agar
- Johannisbrotkernmehl
- Guarkernmehl | für diätetische Lebens-
mittel, die zur Verwendung
als Mahlzeit oder anstelle
einer Mahlzeit oder als
Tagesration für kalorien-
arme Ernährung zur Ge-
wichtsverringerung be-
stimmt sind | insgesamt bis zu
30 Gramm pro Kilogramm
des verzehrfertigen Er-
zeugnisses, einschließ-
lich der ggf. zu technolo-
gischen Zwecken zu-
gesetzten Mengen |

- Pektin
- amidiertes Pektin | für diätetische Lebens-
mittel, die zur Verwendung
als Mahlzeit oder anstelle
einer Mahlzeit oder als
Tagesration für kalorien-
arme Ernährung zur Ge-
wichtsverringerung
bestimmt sind | insgesamt bis zu
50 Gramm pro Kilogramm
des verzehrfertigen Er-
zeugnisses, einschließ-
lich der ggf. zu technolo-
gischen Zwecken zu-
gesetzten Mengen |

- Johannisbrotkernmehl
- Guarkernmehl
- Pektin
- amidiertes Pektin
- Lecithin | für Lebensmittel, geeignet
zur Behandlung der Säug-
fingsdyspepsie | insgesamt bis zu
10 Gramm pro Kilogramm
des verzehrfertigen
Erzeugnisses |

---
1) Die Höchst- und Mindestmengen an verwendeten Stoffen für bilanzierte Diäten richten sich nach den durch § 14b in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen.
*) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe.



Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1)


Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden

1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder



2. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

3. Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung

4. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)

5. Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind

6. Glutenfreie Lebensmittel

7. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

8. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)



Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b Abs. 1 und 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)




1. Vitamine

Vitamin | Vitaminverbindung | nicht zur Verwendung zugelassen bei

Vitamin A | Retinylacetat
Retinylpalmitat |

Beta-Carotin | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Retinol |

Vitamin D | Vitamin D2 (Ergocalciferol)
Vitamin D3 (Cholecalciferol) |

Vitamin B1 | Thiaminhydrochlorid
Thiaminnitrat |

Vitamin B2 | Riboflavin
Riboflavin-5'-phosphat-Natrium |

Niacin | Nicotinsäureamid
Nicotinsäure |


Vitamin B6 | Pyridoxinhydrochlorid
Pyridoxin-5'-phosphat |

Pyridoxinpalmitat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Folsäure | Folate |

Pantothensäure | Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat
Dexpanthenol |

Vitamin B12 | Cyanocobalamin
Hydroxocobalamin |

Biotin | D-Biotin |

Vitamin C | L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure
(L-Ascorbylpalmitat)
Kaliumascorbat |

Vitamin E | D-α-Tocopherol
DL-α-Tocopherol
D-α-Tocopherylacetat
DL-α-Tocopherylacetat |

Vitamin K | Phyllochinon (Phytomenadion) |


2. Mineralstoffe

Mineralstoff | Mineralstoffverbindungen | nicht zur Verwendung zugelassen bei


Calcium (Ca) | Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitrat
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat
Calciumorthophosphat |

Calciumoxid | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Calciumhydroxid |


Magnesium (Mg) | Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid |

Magnesiumlactat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung


| Magnesiumoxid
Magnesiumorthophosphat
Magnesiumsulfat
Magnesiumgluconat |

Magnesiumglycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Magnesiumhydroxid
Magnesiumcitrat |


Eisen (Fe) | elementares Eisen | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Eisen-II-bisglycinat | Beikost

Eisen-II-carbonat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Eisen-II-citrat
Eisen-II-gluconat
Eisen-II-lactat
Eisen-II-sulfat
Eisen-II-ammoniumcitrat
Eisen-II-fumarat
Eisen-III-diphosphat |

Eisen-III-saccharat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Eisennatriumdiphosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Kupfer (Cu) | Kupfercitrat
Kupfergluconat
Kupfersulfat
Kupferlysinkomplex
Kupfercarbonat |


Jod (I) | Kaliumjodid
Natriumjodid
Kaliumjodat |

Natriumjodat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Zink (Zn) | Zinkacetat
Zinkchlorid
Zinklactat
Zinksulfat
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid |


Mangan (Mn) | Mangan-II-carbonat
Mangan-II-chlorid
Mangan-II-citrat
Mangan-II-sulfat
Mangan-II-gluconat |

Mangan-II-glycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung


Natrium (Na) | Natriumhydrogencarbonat
Natriumchlorid
Natriumcitrat
Natriumgluconat |

Natriumcarbonat | Beikost

Natriumlactat
Natriumorthophosphat
Natriumhydroxid |


Kalium (K) | Kaliumbicarbonat | Beikost

Kaliumcarbonat | Beikost


| Kaliumchlorid
Kaliumcitrat
Kaliumgluconat |

Kaliumglycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Kaliumlactat |

Kaliumorthophosphat | Beikost

Kaliumhydroxid | Beikost

Selen (Se) | Natriumselenat
Natriumselenit | Beikost





3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen

Stoff | nicht zur Verwendung zugelassen bei

vorherige Änderung nächste Änderung

L-Arginin und sein Hydrochlorid | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung



L-Arginin und sein Hydrochlorid | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1)

L-Cystin und sein Hydrochlorid
L-Histidin und sein Hydrochlorid
L-Isoleucin und sein Hydrochlorid
L-Leucin und sein Hydrochlorid
L-Lysin und sein Hydrochlorid
L-Cystein und sein Hydrochlorid
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
L-Carnitin und sein Hydrochlorid |

L-Carnitin-L-Tartrat | Beikost

Taurin | Beikost

Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost





4. Sonstige Stoffe

Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrat
Cholintartrat
Inositol

vorherige Änderung nächste Änderung

 




---
1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von § 14c Absatz 3 Nummer 2 der Diätverordnung verwendet werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 16 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 3) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind




Anlage 16 (zu § 22a Absatz 4) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind



Nährstoff | Referenzwert

Vitamin A | (µg) | 400

Vitamin D | (µg) | 7

Vitamin E | (mg TE) | 5

Vitamin K | (µg) | 12

Vitamin C | (mg) | 45

Thiamin | (mg) | 0,5

Riboflavin | (mg) | 0,7

Niacin | (mg) | 7

Vitamin B6 | (mg) | 0,7

Folate | (µg) | 125

Vitamin B12 | (µg) | 0,8

Pantothensäure | (mg) | 3

Biotin | (µg) | 10

Calcium | (mg) | 550

Phosphor | (mg) | 550

Kalium | (mg) | 1.000

Natrium | (mg) | 400

Chlor | (mg) | 500

Eisen | (mg) | 8

Zink | (mg) | 5

Jod | (µg) | 80

Selen | (µg) | 20

Kupfer | (mg) | 0,5

Magnesium | (mg) | 80

Mangan | (mg) | 1,2



Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost


Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.

1. Getreideanteil

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25% des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.



Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden muss mindestens 25% des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2. Protein

2.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

2.2 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

2.3 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

2.4 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80% des Referenzproteins Casein, wie in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70% des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

3. Kohlenhydrate

3.1 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf

- der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal),

- der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal)

betragen.

3.2 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf

- der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal),

- der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal)

betragen.

4. Fette

4.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

4.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

- darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen,

- darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen,

- muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1.200 mg/100 kcal) erreichen.

5. Mineralstoffe

5.1 Natrium

- Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

- Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.

5.2 Calcium

5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6. Vitamine

6.1 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.

6.2 Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte:

| je 100 kJ | je 100 kcal

| min. | max. | min. | max.

Vitamin A (µg RE) 1) | 14 | 43 | 60 | 180

Vitamin D (µg) 2) | 0,25 | 0,75 | 1 | 3

---
1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannter Getreidebeikost zugesetzt wird.



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Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein




Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein


1. Proteingehalt

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25


mindestens | höchstens

0,44 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


2. Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

a) 63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und

b) 37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

3. Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

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4. Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 25)

Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:


| Je 100 kJ 1) | Je 100 kcal

Arginin | 16 | 69

Cystin | 6 | 24

Histidin | 11 | 45

Isoleucin | 17 | 72

Leucin | 37 | 156

Lysin | 29 | 122

Methionin | 7 | 29

Phenylalanin | 15 | 62

Threonin | 19 | 80

Tryptophan | 7 | 30

Tyrosin | 14 | 59

Valin | 19 | 80

1) 1 kJ = 0,239 kcal.