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Änderung § 20 Diätverordnung vom 09.10.2010

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung)

(1) (weggefallen)

(2) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden, die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo- und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei verdauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Monosaccharide zu berechnen sind.

(3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die Worte "nur nach Befragen des Arztes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten angegeben werden.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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