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Synopse aller Änderungen der Diätverordnung am 07.03.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. März 2014 durch Artikel 1 der DiätVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DiätV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 218

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 4a
Zweiter Abschnitt Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln
    § 5
    § 6
    § 7
    § 7a
    § 7b
    § 8
    § 8a
    § 9
    § 10
Dritter Abschnitt Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
    § 11
    § 11a
    § 12
    § 13
    § 14
    § 14a
    § 14b
    § 14c
    § 14d
    § 14e
    § 14f
Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung
    Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
    Allgemeine Kennzeichnung
       § 19
    Besondere Kennzeichnungen
       § 20
       § 20a
       § 21
       § 21a
       § 22
       § 22a
       § 22b
       § 23
       § 24
    Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung
       § 25
       § 25a
Fünfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 26
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
    § 27
    § 27a
    § 28
    § 29 (aufgehoben)
    Anlage 1 (weggefallen)
    Anlage 1a (weggefallen)
    Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b) Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen
    Anlage 3 (zu § 9) Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe
    Anlage 4 (zu § 11a) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind
    Anlage 5 (weggefallen)
    Anlage 6 (zu § 14b) Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis
    Anlage 7 (weggefallen)
    Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1)
    Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)
    Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 11 (zu § 14c Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
(Text neue Fassung)

    Anlage 11 (zu § 14c Absatz 4 und 5 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
    Anlage 12 (zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal
    Anlage 13 (aufgehoben)
    Anlage 14 (aufgehoben)
    Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen
    Anlage 16 (zu § 22a Absatz 4) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
    Anlage 17 (zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1) Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung
    Anlage 18 (zu § 14d Abs. 3) Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden
    Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost
    Anlage 20 (zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost
    Anlage 21 (zu § 22b Abs. 4) Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
    Anlage 22 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
    Anlage 23 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein


    Anlage 24 (zu § 14c Absatz 3 und 5) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 14c


(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen, und

2. für die Zubereitung des verzehrfertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforderlich ist.

(2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig ferner, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 10 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und

2. sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht; für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu legen.

Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Sofern die Säuglingsanfangsnahrung nach Absatz 2 aus den

1. in Anlage 10 Nr. 2.1 definierten Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) oder

2. den in Anlage 10 Nr. 2.2 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)

hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in Anlage 24 festgelegten Spezifikationen entsprechen.



(3) Sofern die Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des Absatzes 2 aus den

1. in Anlage 10 Nr. 2.1 beschriebenen Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) oder

2. den in Anlage 10 Nr. 2.2 beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)

hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in Anlage 24 festgelegten Spezifikationen entsprechen.

(4) Folgenahrung darf gewerbsmäßig ferner nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 11 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen, die älter als sechs Monate sind, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und

2. sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 11 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht; für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu legen.

Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Sofern Folgenahrung im Sinne des Absatzes 4 aus den in Anlage 11 Nummer 2.2 beschriebenen Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Die Spezifikationen der Anlage 24 sind zu beachten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

§ 22a


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(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsanfangsnahrung' in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsmilchnahrung' in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgenahrung' in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgemilch' in den Verkehr gebracht werden.



(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsanfangsnahrung' in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsmilchnahrung' in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgenahrung' in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgemilch' in den Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung

1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

a) die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses,

b) eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und Entsorgung des Erzeugnisses,

c) eine Anleitung zur richtigen Lagerung,

d) eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung,

e) die Angabe des in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückten physiologischen Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen und

f) die Angabe der durchschnittlichen Menge aller in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls der Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen,

2. bei Säuglingsanfangsnahrung,

a) die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden, und

b) ein deutlich sichtbarer und als 'wichtig' bezeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden,

3. bei Folgenahrung

a) den warnenden Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate zu verwenden ist, und

b) die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost allgemein oder in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden soll,

enthält.

(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung

1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

a) die Begriffe 'humanisiert', 'maternisiert', 'adaptiert' oder gleichsinnige Begriffe,

b) Angaben, die vom Stillen abhalten,

2. bei Säuglingsanfangsnahrung

a) Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden,

b) andere als die in Anlage 15 verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder

c) die Angaben nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Angaben festgelegten Anforderungen erfüllt,

enthalten sind.

(4) Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind, müssen diese Angaben als prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten Referenzwerten, bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen.



§ 26


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt,

2. a) (aufgehoben)

b) (aufgehoben)

c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche,

d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung,

f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten,

g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung,

vorherige Änderung nächste Änderung

h) entgegen § 14c Abs. 1 oder 4 Satz 1 Folgenahrung oder



h) entgegen § 14c Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 Folgenahrung oder

i) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost

gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt,

3. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

4. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zuwiderhandelt,

3. jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder

4. Lebensmittel ohne den nach

a) (weggefallen)

b) (aufgehoben)

c) (aufgehoben)

d) (weggefallen)

e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,

f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,

g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a

h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder

i) § 24 Nr. 2

vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(5) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet,

2. a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort angegebenen Mindestmengen,

c) (weggefallen)

d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort genannten Kennzeichnung,

e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt,

g) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder

h) entgegen § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3 ein diätetisches Lebensmittel

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt.

(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

a) § 19 Abs. 1,

b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,

c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1,

d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder

e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2

ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Werbung betreibt,

4. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)




1. Vitamine

Vitamin | Vitaminverbindung | nicht zur Verwendung zugelassen bei

Vitamin A | Retinylacetat
Retinylpalmitat |

Beta-Carotin | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Retinol |

Vitamin D | Vitamin D2 (Ergocalciferol)
Vitamin D3 (Cholecalciferol) |

Vitamin B1 | Thiaminhydrochlorid
Thiaminnitrat |

Vitamin B2 | Riboflavin
Riboflavin-5'-phosphat-Natrium |

Niacin | Nicotinsäureamid
Nicotinsäure |


Vitamin B6 | Pyridoxinhydrochlorid
Pyridoxin-5'-phosphat |

Pyridoxinpalmitat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Folsäure | Folate |

Pantothensäure | Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat
Dexpanthenol |

Vitamin B12 | Cyanocobalamin
Hydroxocobalamin |

Biotin | D-Biotin |

Vitamin C | L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure
(L-Ascorbylpalmitat)
Kaliumascorbat |

Vitamin E | D-α-Tocopherol
DL-α-Tocopherol
D-α-Tocopherylacetat
DL-α-Tocopherylacetat |

Vitamin K | Phyllochinon (Phytomenadion) |


2. Mineralstoffe

Mineralstoff | Mineralstoffverbindungen | nicht zur Verwendung zugelassen bei


Calcium (Ca) | Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitrat
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat
Calciumorthophosphat |

Calciumoxid | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Calciumhydroxid |


Magnesium (Mg) | Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid |

Magnesiumlactat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung


| Magnesiumoxid
Magnesiumorthophosphat
Magnesiumsulfat
Magnesiumgluconat |

Magnesiumglycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Magnesiumhydroxid
Magnesiumcitrat |


Eisen (Fe) | elementares Eisen | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Eisen-II-bisglycinat | Beikost

Eisen-II-carbonat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Eisen-II-citrat
Eisen-II-gluconat
Eisen-II-lactat
Eisen-II-sulfat
Eisen-II-ammoniumcitrat
Eisen-II-fumarat
Eisen-III-diphosphat |

Eisen-III-saccharat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Eisennatriumdiphosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Kupfer (Cu) | Kupfercitrat
Kupfergluconat
Kupfersulfat
Kupferlysinkomplex
Kupfercarbonat |


Jod (I) | Kaliumjodid
Natriumjodid
Kaliumjodat |

Natriumjodat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Zink (Zn) | Zinkacetat
Zinkchlorid
Zinklactat
Zinksulfat
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid |


Mangan (Mn) | Mangan-II-carbonat
Mangan-II-chlorid
Mangan-II-citrat
Mangan-II-sulfat
Mangan-II-gluconat |

Mangan-II-glycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung


Natrium (Na) | Natriumhydrogencarbonat
Natriumchlorid
Natriumcitrat
Natriumgluconat |

Natriumcarbonat | Beikost

Natriumlactat
Natriumorthophosphat
Natriumhydroxid |


Kalium (K) | Kaliumbicarbonat | Beikost

Kaliumcarbonat | Beikost


| Kaliumchlorid
Kaliumcitrat
Kaliumgluconat |

Kaliumglycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Kaliumlactat |

Kaliumorthophosphat | Beikost

Kaliumhydroxid | Beikost

Selen (Se) | Natriumselenat
Natriumselenit | Beikost





3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen

Stoff | nicht zur Verwendung zugelassen bei

L-Arginin und sein Hydrochlorid | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1)

L-Cystin und sein Hydrochlorid
L-Histidin und sein Hydrochlorid
L-Isoleucin und sein Hydrochlorid
L-Leucin und sein Hydrochlorid
L-Lysin und sein Hydrochlorid
L-Cystein und sein Hydrochlorid
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
L-Carnitin und sein Hydrochlorid |

L-Carnitin-L-Tartrat | Beikost

Taurin | Beikost

Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost





4. Sonstige Stoffe

Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrat
Cholintartrat
Inositol



vorherige Änderung nächste Änderung

---
1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von § 14c Absatz 3 Nummer 2 der Diätverordnung verwendet werden.



---
1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 14c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Folgenahrung im Sinne des § 14c Absatz 5 Satz 1 der Diätverordnung verwendet werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 

Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers


Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

1. Brennwert


mindestens | höchstens

250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) | 295 kJ/100 ml
(70 kcal/100 ml)


2. Eiweiß

Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).

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2.1 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen



2.1 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen


mindestens 1) | höchstens

0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)

vorherige Änderung nächste Änderung


---
1) Aus Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.




---
1) Aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

2.2 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten


mindestens 2) | höchstens

0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

---
2) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

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2.3 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen



2.3 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen


mindestens | höchstens

0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

Zu den Nummern 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 2: 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2: 1 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf größer als 2: 1, jedoch höchstens 3: 1 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

2.4 Aminosäuren

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3. Taurin

Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/ 100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4. Cholin


mindestens | höchstens

1,7 mg /100 kJ
(7 mg/100 kcal) | 12 mg/100 kJ
(50 mg/100 kcal)


5. Fett


mindestens | höchstens

1,05g /100 kJ
(4,4 g/100 kcal) | 1,4 g/100 kJ
(6,0 g/100 kcal)


5.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:

- Sesamöl
- Baumwollsaatöl.

5.2 Laurinsäure und Myristinsäure


mindestens | höchstens

- | einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts


5.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

5.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

5.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)


mindestens | höchstens

70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) | 285 mg/100 kJ
(1.200 mg/100 kcal)


5.6 Der a-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu a-Linolensäure muss mindestens 5: 1 und darf höchstens 15: 1 betragen.

5.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und
- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20: 4 n-6))

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20: 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22: 6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22: 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6. Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

7. Inositol


mindestens | höchstens

1 mg /100 kJ
(4 mg/100 kcal) | 10 mg/100 kJ
(40 mg/100 kcal)


8. Kohlenhydate


mindestens | höchstens

2,2 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) | 3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)


8.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

- Lactose,
- Maltose,
- Saccharose,
- Glucose,
- Maltodextrine,
- Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,
- vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,
- gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.

8.2 Lactose


mindestens | höchstens

1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal) | -


Die Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

8.3 Saccharose

Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden.

Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.

8.4 Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

8.5 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke


mindestens | höchstens

- | 2 g/100 ml und 30 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts


9. Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden.

10. Mineralstoffe

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10.1 Säuglingsanfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten



10.1 Säuglingsanfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten


| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Natrium (mg) | 5 | 14 | 20 | 60

Kalium (mg) | 15 | 38 | 60 | 160

Chlor (mg) | 12 | 38 | 50 | 160

Calcium (mg) | 12 | 33 | 50 | 140

Phosphor (mg) | 6 | 22 | 25 | 90

Magnesium (mg) | 1,2 | 3,6 | 5 | 15

Eisen (mg) | 0,07 | 0,3 | 0,3 | 1,3

Zink (mg) | 0,12 | 0,36 | 0,5 | 1,5

Kupfer (µg) | 8,4 | 25 | 35 | 100

Jod (µg) | 2,5 | 12 | 10 | 50

Selen (µg) | 0,25 | 2,2 | 1 | 9

Mangan (µg) | 0,25 | 25 | 1 | 100

Fluor (µg) | - | 25 | - | 100


Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Säuglingsanfangsnahrung beträgt mindestens 1: 1 und höchstens 2: 1.

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10.2 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen



10.2 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:


| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Eisen (mg) | 0,12 | 0,5 | 0,45 | 2

Phosphor (mg) | 7,5 | 25 | 30 | 100


11. Vitamine


| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Vitamin A (µg-RE) 1) | 14 | 43 | 60 | 180

Vitamin D (µg) 2) | 0,25 | 0,65 | 1 | 2,5

Thiamin (µg) | 14 | 72 | 60 | 300

Riboflavin (µg) | 19 | 95 | 80 | 400

Niacin (µg) 3) | 72 | 375 | 300 | 1.500

Pantothensäure (µg) | 95 | 475 | 400 | 2.000

Vitamin B6 (µg) | 9 | 42 | 35 | 175

Biotin (µg) | 0,4 | 1,8 | 1,5 | 7,5

Folsäure (µg) | 2,5 | 12 | 10 | 50

Vitamin B12 (µg) | 0,025 | 0,12 | 0,1 | 0,5

Vitamin C (mg) | 2,5 | 7,5 | 10 | 30

Vitamin K (µg) | 1 | 6 | 4 | 25

Vitamin E (mg a-TE) 4) | 0,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren, als
Linolsäure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbin-
dungen 5), auf
keinen Fall
jedoch weniger
als 0,1 mg/100
verfügbare kJ | 1,2 | 0,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren, als
Linolsäure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbin-
dungen 5), auf
keinen Fall
jedoch weniger
als 0,5 mg/100
verfügbare kcal | 5


---
1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3) Vorgebildetes Niacin.
4) a-TE = d-a-Tocopheroläquivalent.
5) 0,5 mg a-TE/1g Linolsäure (18: 2 n-6); 0,75 mg a-TE/1g a-Linolensäure (18: 3 n-3); 1,0 mg a-TE/1g Arachidonsäure (20: 4 n-6); 1,25 mg a-TE/1g Eicosapentaensäure (20: 5 n-3); 1,5 mg a-TE/1g Docosahexaensäure (22: 6 n-3).

12. Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:


| Höchstwert 1)

(mg/100 kJ) | (mg/100 kcal)

Cytidin-5'-monophosphat | 0,60 | 2,50

Uridin-5'-monophosphat | 0,42 | 1,75

Adenosin-5'-monophosphat | 0,36 | 1,50

Guanosin-5'-monophosphat | 0,12 | 0,50

Inosin-5'-monophosphat | 0,24 | 1,00


---
1) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 
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Anlage 11 (zu § 14c Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers




Anlage 11 (zu § 14c Absatz 4 und 5 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers


Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

1. Brennwert


mindestens | höchstens

250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) | 295 kJ/100 ml
(70 kcal/100 ml)


2. Eiweiß

Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen



2.1 Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen


mindestens | höchstens

0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) | 0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)


2.2 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

vorherige Änderung nächste Änderung

 



mindestens1 | höchstens

0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) | 0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)

1 Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen
dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) herge-
stellte Folgenahrung muss den Anforderungen des § 14c Ab-
satz 5 entsprechen.


2.3 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen


mindestens | höchstens

0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) | 0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)

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2.3 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen


mindestens | höchstens

0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) | 0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)



 

Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Zu Nummer 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 3: 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2: 1 ist.

2.4 Aminosäuren

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3. Taurin

Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4. Fett


mindestens | höchstens

0,96g /100 kJ
(4,0 g/100 kcal) | 1,4 g/100 kJ
(6,0 g/100 kcal)


4.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:

- Sesamöl
- Baumwollsaatöl.

4.2 Laurinsäure und Myristinsäure


mindestens | höchstens

- | Einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts


4.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)


mindestens | höchstens

70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) | 285 mg/100 kJ
(1.200 mg/100 kcal)


4.6 Der a-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu a-Linolensäure muss mindestens 5: 1 und darf höchstens 15: 1 betragen.

4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und
- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20: 4 n-6))

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20: 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22: 6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22: 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

5. Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2g/l sein.

6. Kohlenhydrate


mindestens | höchstens

2,2 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) | 3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)


6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

6.2 Lactose


mindestens | höchstens

1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal) | -


Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

6.3 Saccharose, Fructose, Honig


mindestens | höchstens

- | einzeln oder insgesamt 20 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts


Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen.

6.4 Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

7. Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 4 Buchstabe a verwendet werden.

8. Mineralstoffe

vorherige Änderung nächste Änderung

8.1 Folgenahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten



8.1 Folgenahrung aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten


| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Natrium (mg) | 5 | 14 | 20 | 60

Kalium (mg) | 15 | 38 | 60 | 160

Chlor (mg) | 12 | 38 | 50 | 160

Calcium (mg) | 12 | 33 | 50 | 140

Phosphor (mg) | 6 | 22 | 25 | 90

Magnesium (mg) | 1,2 | 3,6 | 5 | 15

Eisen (mg) | 0,14 | 0,5 | 0,6 | 2

Zink (mg) | 0,12 | 0,36 | 0,5 | 1,5

Kupfer (µg) | 8,4 | 25 | 35 | 100

Jod (µg) | 2,5 | 12 | 10 | 50

Selen (µg) | 0,25 | 2,2 | 1 | 9

Mangan (µg) | 0,25 | 25 | 1 | 100

Fluor (µg) | - | 25 | - | 100


Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Folgenahrung muss mindestens 1: 1 und darf höchstens 2: 1 betragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

8.2 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen



8.2 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:


| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Eisen (mg) | 0,22 | 0,65 | 0,9 | 2,5

Phosphor (mg) | 7,5 | 25 | 30 | 100


9. Vitamine


| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Vitamin A (µg-RE) 1) | 14 | 43 | 60 | 180

Vitamin D (µg) 2) | 0,25 | 0,75 | 1 | 3

Thiamin (µg) | 14 | 72 | 60 | 300

Riboflavin (µg) | 19 | 95 | 80 | 400

Niacin (µg) 3) | 72 | 375 | 300 | 1.500

Pantothensäure (µg) | 95 | 475 | 400 | 2.000

Vitamin B6 (µg) | 9 | 42 | 35 | 175

Biotin (µg) | 0,4 | 1,8 | 1,5 | 7,5

Folsäure (µg) | 2,5 | 12 | 10 | 50

Vitamin B12 (µg) | 0,025 | 0,12 | 0,1 | 0,5

Vitamin C (mg) | 2,5 | 7,5 | 10 | 30

Vitamin K (µg) | 1 | 6 | 4 | 25

Vitamin E (mg a-TE) 4) | 0,5/g mehrfach
ungesättigte Fett-
säuren, als Linol-
säure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbindun-
gen 5), auf keinen
Fall jedoch
weniger als
0,1 mg/100
verfügbare kJ | 1,2 | 0,5/g mehrfach
ungesättigte Fett-
säuren, als Linol-
säure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbindun-
gen 5), auf keinen
Fall jedoch
weniger als
0,5 mg/100
verfügbare kcal | 5


---
1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3) Vorgebildetes Niacin.
4) a-TE = d-a-Tocopheroläquivalent.
5) 0,5 mg a-TE/1g Linolsäure (18: 2 n-6); 0,75 mg a-TE/1g a-Linolensäure (18: 3 n-3); 1,0 mg a-TE/1g Arachidonsäure (20: 4 n-6); 1,25 mg a-TE/1g Eicosapentaensäure (20: 5 n-3); 1,5 mg a-TE/1g Docosahexaensäure (22: 6 n-3).

10. Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:


| Höchstwert 1)

(mg/100 kJ) | (mg/100 kcal)

Cytidin-5'-monophosphat | 0,60 | 2,50

Uridin-5'-monophosphat | 0,42 | 1,75

Adenosin-5'-monophosphat | 0,36 | 1,50

Guanosin-5'-monophosphat | 0,12 | 0,50

Inosin-5'-monophosphat | 0,24 | 1,00


---
1) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 
vorherige Änderung

Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein




Anlage 24 (zu § 14c Absatz 3 und 5) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein


1. Proteingehalt

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25


mindestens | höchstens

0,44 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


2. Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

a) 63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und

b) 37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

3. Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

4. Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 25)

Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:


| Je 100 kJ 1) | Je 100 kcal

Arginin | 16 | 69

Cystin | 6 | 24

Histidin | 11 | 45

Isoleucin | 17 | 72

Leucin | 37 | 156

Lysin | 29 | 122

Methionin | 7 | 29

Phenylalanin | 15 | 62

Threonin | 19 | 80

Tryptophan | 7 | 30

Tyrosin | 14 | 59

Valin | 19 | 80

1) 1 kJ = 0,239 kcal.