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Anlage 24 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 24 (zu § 14c Absatz 3 und 5) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein



1.
Proteingehalt

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25

mindestenshöchstens
0,44 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal)
0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


2.
Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

a)
63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und

b)
37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

3.
Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

4.
Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 25)

Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:

 Je 100 kJ 1) Je 100 kcal
Arginin1669
Cystin624
Histidin1145
Isoleucin1772
Leucin37156
Lysin29122
Methionin729
Phenylalanin1562
Threonin1980
Tryptophan730
Tyrosin1459
Valin1980

 
1)
1 kJ = 0,239 kcal.





 

Frühere Fassungen von Anlage 24 Diätverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
vom 25.02.2014 BGBl. I S. 218
aktuell vorher 09.10.2010Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 24 Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 24 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14c DiätV (vom 07.03.2014)
... Studien durchgeführt worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in Anlage 24 festgelegten Spezifikationen entsprechen. (4) Folgenahrung darf gewerbsmäßig ... Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Die Spezifikationen der Anlage 24 sind zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
Artikel 1 15. DiätVÄndV
... Studien durchgeführt worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in Anlage 24 festgelegten Spezifikationen entsprechen. (4) Folgenahrung darf ... „und" durch das Wort „oder" ersetzt. 21. Es wird folgende Anlage 24 angefügt: „Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 16. DiätVÄndV
... Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden" ersetzt. 17. Anlage 24 wird wie folgt geändert: a) Im Titel werden die Wörter „und ...

Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 218
Artikel 1 DiätVuaÄndV Änderung der Diätverordnung
... Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Die Spezifikationen der Anlage 24 sind zu beachten." 2. In § 22a Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort ... des § 14c Ab- satz 5 entsprechen. 7. In Anlage 24 wird die Überschrift wie folgt geändert: a) Die Wörter „zu § ...