§ 1 - Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)

neugefasst durch B. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 912-4 Ausbau der Bundesfernstraßen
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§ 1


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. 2Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) 1Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. 2Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestätigung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(3) 1Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße liegt im überragenden öffentlichen Interesse, dient der öffentlichen Sicherheit und ist von militärischer Relevanz, wenn

1.
die Bundesfernstraße in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium der Engpassbeseitigung gekennzeichnet ist,

2.
der Bau einer Bundesautobahn in der Anlage in der Spalte Bauziel als Neubau festgelegt ist, oder

3.
der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als vierstreifiger Neubau festgelegt, oder

4.
die Erweiterung einer Bundesstraße in der Anlage 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der Spalte Bauziel als vierstreifige Erweiterung festgelegt ist und in der Spalte Dringlichkeit als laufend und fest disponiert oder mit Vordringlichen Bedarf gekennzeichnet ist.

2Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen. 3Für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht" gekennzeichnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn diese Vorhaben von militärischer Relevanz sind.


Text in der Fassung des Artikels 5 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 1 FStrAbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 5 Infrastruktur-Zukunftsgesetz
vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuellvor 29.12.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 FStrAbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FStrAbG (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (vom 29.07.2026)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 2 VGenVBG Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage" ... ersetzt. 4. Folgende Anlage 2 wird angefügt: „Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3 ) Vorbemerkung: Für die in der Anlage 2 genannten Vorhaben ist das ...

Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 5 InfraStZuG Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 (1) Bau und ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen ... 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „ § 1 (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das ... der Anlage 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2 ) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen". 4. Anlage 2 wird ...
Artikel 10 InfraStZuG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... 3 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, § 3 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des Fernstraßenausbaugesetzes , § 8 Absatz 1 Satz 7 und § 18 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 1 ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3354
Artikel 1 6. FStrAbÄndG
...  2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen  ...


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