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§ 1 - Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)
neugefasst durch B. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3354
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 912-4 Ausbau der Bundesfernstraßen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 912-4 Ausbau der Bundesfernstraßen
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§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.
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Zitierungen von § 1 FStrAbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3354
Artikel 1 6. FStrAbÄndG
... 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ...
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