(1) 1Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. 2Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(3) 1Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße liegt im überragenden öffentlichen Interesse, dient der öffentlichen Sicherheit und ist von militärischer Relevanz, wenn
- 1.
- die Bundesfernstraße in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium der Engpassbeseitigung gekennzeichnet ist,
- 2.
- der Bau einer Bundesautobahn in der Anlage in der Spalte Bauziel als Neubau festgelegt ist, oder
- 3.
- der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als vierstreifiger Neubau festgelegt, oder
- 4.
- die Erweiterung einer Bundesstraße in der Anlage 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der Spalte Bauziel als vierstreifige Erweiterung festgelegt ist und in der Spalte Dringlichkeit als laufend und fest disponiert oder mit Vordringlichen Bedarf gekennzeichnet ist.
2Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.
3Für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht" gekennzeichnet sind, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn diese Vorhaben von militärischer Relevanz sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 5 InfraStZuG Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes ... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 (1) Bau und ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen ... 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „ § 1 (1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das ... der Anlage 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2 ) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen". 4. Anlage 2 wird ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3354