(1) Die Eurojust-Anlaufstellen nach §
7, die an das Fallbearbeitungssystem im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses (Fallbearbeitungssystem) angebunden sind, haben Zugang zu dem Index und zu den Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems.
(2) Die Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 sind zum Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Indexdatensätze berechtigt, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied eines anderen Mitgliedstaates, das die Daten in den Index eingestellt hat, den Zugriff nicht verweigert hat.
(3)
1Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
2Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach §
6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat.
3Die Eurojust-Anlaufstellen dürfen im Einzelfall nur Zugriff nehmen, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
(4) 1Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds eines anderen Mitgliedstaates, zu denen es Zugang hat, gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied des anderen Mitgliedstaates den Zugriff durch nationale Behörden nicht verweigert hat. 2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung des nationalen Mitglieds, ob und in welchem Umfang neben den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 weiteren deutschen Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugang zu Index und Arbeitsdateien und Zugriff auf die darin enthaltenen Datensätze gewährt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147