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1Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen.
2Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden.
3Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der
Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.
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V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
Artikel 1 3. FSBeitrVÄndV ... wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" und das Wort ... „Geräten" durch das Wort „Betriebsmitteln" und die Angabe „§ 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt. 3. In ... 1 bis 6" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt. 3. In § 8 Satz 2 werden die Angabe „2003 oder 2004" durch die Angabe „2003, 2004 oder ... Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. 1) Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 ... sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages. Frequenznutzungsbeiträge ...
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 4. FSBeitrVÄndV ... (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Anwendungsbestimmung Soweit ... wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Anwendungsbestimmung Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, ...
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV ... ersetzt. 4. § 4 wird aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden die §§ 4 bis 7. 6. Im neuen § 6 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ... Bundesnetzagentur" ersetzt. 7. Nach dem neuen § 7 wird folgender § 8 eingefügt: § 8 Anwendungsbestimmung Soweit ... 7. Nach dem neuen § 7 wird folgender § 8 eingefügt: § 8 Anwendungsbestimmung Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, ...