§ 1f - Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFinBefugV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 15.01.2003; FNA: 7610-15-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1f


§ 1f hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird nach § 19 Absatz 5 des Zahlungskontengesetzes ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aufhebung der Vergleichswebsitesverordnung sowie zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V. v. 24. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 21 m.W.v. 30. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 1f Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Aufhebung der Vergleichswebsitesverordnung sowie zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1f Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1f BaFinBefugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaFinBefugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV)
V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 68
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aufhebung der Vergleichswebsitesverordnung sowie zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Artikel 2 VglWebVAufhV Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird folgender § 1f eingefügt: „§ 1f Die Bundesanstalt für ... I Nr. 354) geändert worden ist, wird folgender § 1f eingefügt: „ § 1f Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird nach § 19 Absatz 5 ...


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