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§ 1 - Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung (PTKAuskV)

§ 1 Zweck der Verordnung



Zweck dieser Verordnung ist es, Anbieter von Postdienstleistungen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit mit eigenen Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 17 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186) geändert worden ist, zu Auskünften zu verpflichten, die für die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in den Fällen des § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 1 PTKAuskV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PTKAuskV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTKAuskV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PTKAuskV Auskünfte (vom 08.11.2006)
... Die Unternehmen nach § 1 sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie oder ...