Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Auskunftspflicht zur Sicherstellung der Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung - PTKAuskV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378) der zuletzt durch Artikel 224 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:


§ 1 Zweck der Verordnung



Zweck dieser Verordnung ist es, Anbieter von Postdienstleistungen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit mit eigenen Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 17 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186) geändert worden ist, zu Auskünften zu verpflichten, die für die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in den Fällen des § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, erforderlich sind.


§ 2 Auskünfte



(1) Die Unternehmen nach § 1 sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, die sich beziehen:

1.
auf Zustand und Leistungsfähigkeit der gestörten Infrastruktur,

2.
auf Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, wenn in den Fällen des § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes das Mindestangebot nach § 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, und nach § 2 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, nicht mehr gewährleistet ist,

soweit deren Erteilung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zwingend erforderlich ist.

(2) In den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes genannten Fällen haben die Unternehmen auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ergänzende Mitteilungen zu machen.

(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes verwendet werden.

(4) Soweit im Rahmen der Postsicherstellungsverordnung oder der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung Unternehmen verpflichtet sind, dienen die erlangten Auskünfte auch als Grundlage für die Entscheidung, ob oder wie lange diese Verordnungen anzuwenden sind. Bei Unternehmen, die aufgrund einer Verordnung nach Satz 1 noch nicht verpflichtet sind, dienen die Auskünfte auch der Prüfung, ob gegebenenfalls eine Verpflichtung erfolgen muss.




§ 3 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postauskunftsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1537), geändert durch Artikel 402 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.