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§ 3 - Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung (PTKAuskV)

§ 3 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.