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Änderung § 261 BewG vom 03.12.2019

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§ 261 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 261 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
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§ 261 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 261 Erbbaurecht


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1 Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. 3 Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


 
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