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Änderung Anlage 32 BewG vom 09.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 32 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
Anlage 32 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2290
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle



Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Hofflächen | pro Ar | 6,72

(Text neue Fassung)

Hofflächen | pro Ar | 6,62

Zuschläge für | Flächeneinheit | in EUR

vorherige Änderung

Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung | pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat | 1,23

Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe | pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat | 1,23



Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen
Nutzung
bei Fass- und Flaschenwein-
erzeugung
| pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und
Monat
| 1,23

Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe | pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und
Monat
| 1,23

(heute geltende Fassung) 

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