Änderung § 187 BewG vom 23.07.2021

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§ 187 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 187 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2931

(Textabschnitt unverändert)

§ 187 Bewirtschaftungskosten


(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. 2 Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. 2 Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. 3 Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.




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