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Synopse aller Änderungen des BewG am 06.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. November 2015 durch Artikel 9 des StÄndG 2015 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BewG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Wirtschaftliche Einheit
    § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
    § 3a (weggefallen)
    § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
    § 5 Auflösend bedingter Erwerb
    § 6 Aufschiebend bedingte Lasten
    § 7 Auflösend bedingte Lasten
    § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
    § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
    § 10 Begriff des Teilwerts
    § 11 Wertpapiere und Anteile
    § 12 Kapitalforderungen und Schulden
    § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
    § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
    § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
    § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
    § 17 Geltungsbereich
    § 18 Vermögensarten
    Erster Abschnitt Einheitsbewertung
       A. Allgemeines
          § 19 Feststellung von Einheitswerten
          § 20 Ermittlung des Einheitswerts
          § 21 Hauptfeststellung
          § 22 Fortschreibungen
          § 23 Nachfeststellung
          § 24 Aufhebung des Einheitswerts
          § 24a Änderung von Feststellungsbescheiden
          § 25 Nachholung einer Feststellung
          § 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern
          § 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
          § 28 Erklärungspflicht
          § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
          § 30 Abrundung
          § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
          § 32 Bewertung von inländischem Sachvermögen
       B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          I. Allgemeines
             § 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
             § 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
             § 35 Bewertungsstichtag
             § 36 Bewertungsgrundsätze
             § 37 Ermittlung des Ertragswerts
             § 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
             § 39 Bewertungsstützpunkte
             § 40 Ermittlung des Vergleichswerts
             § 41 Abschläge und Zuschläge
             § 42 Nebenbetriebe
             § 43 Abbauland
             § 44 Geringstland
             § 45 Unland
             § 46 Wirtschaftswert
             § 47 Wohnungswert
             § 48 Zusammensetzung des Einheitswerts
             § 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen
             § 49 (aufgehoben)
          II. Besondere Vorschriften
             a) Landwirtschaftliche Nutzung
                § 50 Ertragsbedingungen
                § 51 Tierbestände
                § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung
                § 52 Sonderkulturen
             b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                § 53 Umlaufende Betriebsmittel
                § 54 Bewertungsstichtag
                § 55 Ermittlung des Vergleichswerts
             c) Weinbauliche Nutzung
                § 56 Umlaufende Betriebsmittel
                § 57 Bewertungsstützpunkte
                § 58 Innere Verkehrslage
             d) Gärtnerische Nutzung
                § 59 Bewertungsstichtag
                § 60 Ertragsbedingungen
                § 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens
             e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
                § 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
          III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
             § 63 Bewertungsbeirat
             § 64 Mitglieder
             § 65 Aufgaben
             § 66 Geschäftsführung
             § 67 Gutachterausschuß
       C. Grundvermögen
          I. Allgemeines
             § 68 Begriff des Grundvermögens
             § 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
             § 70 Grundstück
             § 71 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
          II. Unbebaute Grundstücke
             § 72 Begriff
             § 73 Baureife Grundstücke
          III. Bebaute Grundstücke
             a) Begriff und Bewertung
                § 74 Begriff
                § 75 Grundstücksarten
                § 76 Bewertung
                § 77 Mindestwert
             b) Verfahren
                1. Ertragswertverfahren
                   § 78 Grundstückswert
                   § 79 Jahresrohmiete
                   § 80 Vervielfältiger
                   § 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
                   § 82 Ermäßigung und Erhöhung
                2. Sachwertverfahren
                   § 83 Grundstückswert
                   § 84 Bodenwert
                   § 85 Gebäudewert
                   § 86 Wertminderung wegen Alters
                   § 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden
                   § 88 Ermäßigung und Erhöhung
                   § 89 Wert der Außenanlagen
                   § 90 Angleichung an den gemeinen Wert
          IV. Sondervorschriften
             § 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung
             § 92 Erbbaurecht
             § 93 Wohnungseigentum und Teileigentum
             § 94 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
       D. Betriebsvermögen
          § 95 Begriff des Betriebsvermögens
          § 96 Freie Berufe
          § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
          § 98 (aufgehoben)
          § 98a (aufgehoben)
          § 99 Betriebsgrundstücke
          §§ 100 bis 102 (aufgehoben)
          § 103 Schulden und sonstige Abzüge
          § 103a (aufgehoben)
          § 104 (aufgehoben)
          §§ 105 bis 108 (aufgehoben)
          § 109 Bewertung
          § 109a (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Sondervorschriften und Ermächtigungen
       §§ 110 bis 120 (aufgehoben)
       § 121 Inlandsvermögen
       § 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
       § 122 Besondere Vorschriften für Berlin (West)
       § 123 Ermächtigungen
       § 124 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
       A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          § 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          § 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
          § 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
          § 128 Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
       B. Grundvermögen
          § 129 Grundvermögen
          § 129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
          § 130 Nachkriegsbauten
          § 131 Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
          § 132 Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
          § 133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
       C. Betriebsvermögen
          § 134 (aufgehoben)
          § 135 (aufgehoben)
          § 136 (aufgehoben)
          § 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz
    Vierter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
       A. Allgemeines
          § 138 Feststellung von Grundbesitzwerten
          § 139 Abrundung
       B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          § 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
          § 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
          § 142 Betriebswert
          § 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
          § 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts
       C. Grundvermögen
          I. Unbebaute Grundstücke
             § 145 Unbebaute Grundstücke
          II. Bebaute Grundstücke
             § 146 Bebaute Grundstücke
             § 147 Sonderfälle
             § 148 Erbbaurecht
             § 148a Gebäude auf fremdem Grund und Boden
             § 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung
             § 150 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
    Fünfter Abschnitt Gesonderte Feststellungen
       § 151 Gesonderte Feststellungen
       § 152 Örtliche Zuständigkeit
       § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
       § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
       § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
       § 156 Außenprüfung
    Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
       A. Allgemeines
          § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
       B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          I. Allgemeines
             § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
             § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
             § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
             § 161 Bewertungsstichtag
             § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
             § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
             § 164 Mindestwert
             § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
             § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
             § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
             § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
          II. Besonderer Teil
             a) Landwirtschaftliche Nutzung
                § 169 Tierbestände
                § 170 Umlaufende Betriebsmittel
             b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                § 171 Umlaufende Betriebsmittel
                § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
             c) Weinbauliche Nutzung
                § 173 Umlaufende Betriebsmittel
             d) Gärtnerische Nutzung
                § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
             e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
       C. Grundvermögen
          I. Allgemeines
             § 176 Grundvermögen
             § 177 Bewertung
          II. Unbebaute Grundstücke
             § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
             § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
          III. Bebaute Grundstücke
             § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
             § 181 Grundstücksarten
             § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
             § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
             § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
             § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
             § 186 Rohertrag des Grundstücks
             § 187 Bewirtschaftungskosten
             § 188 Liegenschaftszinssatz
             § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
             § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
             § 191 Wertzahlen
          IV. Sonderfälle
             § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
             § 193 Bewertung des Erbbaurechts
             § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
             § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
             § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
             § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
          V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
             § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
       D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
          § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
          § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
          § 201 Ermittlung des Jahresertrags
          § 202 Betriebsergebnis
          § 203 Kapitalisierungsfaktor
Dritter Teil Schlussbestimmungen
    § 204 Bekanntmachung
    § 205 Anwendungsvorschriften
    Anlage 1 (zu § 51) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
    Anlage 2 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
    Anlage 3 Mietwohngrundstücke Vervielfältiger
    Anlage 4 Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. Vervielfältiger
    Anlage 5 Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. Vervielfältiger
    Anlage 6 Geschäftsgrundstücke Vervielfältiger
    Anlage 7 Einfamilienhäuser Vervielfältiger
    Anlage 8 Zweifamilienhäuser Vervielfältiger
    Anlage 9 (aufgehoben)
    Anlage 9a (zu § 13) Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro
    Anlage 10 (aufgehoben)
    Anlage 11 (aufgehoben)
    Anlage 12 (aufgehoben)
    Anlage 13 (aufgehoben)
    Anlage 14 (zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4) Landwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 15 (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2) Forstwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 15a (zu § 164 Abs. 4) Forstwirtschaftliche Nutzung
    Anlage 16 (zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4) Weinbauliche Nutzung
    Anlage 17 (zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4) Gärtnerische Nutzung
    Anlage 18 (zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4) Sondernutzungen
    Anlage 19 (zu § 169) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
    Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
    Anlage 21 (zu § 185 Abs. 3 Satz 1, § 193 Abs. 3 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 3 und § 195 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3) Vervielfältiger
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 22 (zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 2 Satz 2) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
(Text neue Fassung)

    Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
    Anlage 23 (zu § 187 Abs. 2 Satz 2) Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 24 (zu § 190 Abs. 1 Satz 4 und 5) Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts
    Anlage 25 (zu § 191 Abs. 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG, Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG


    Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3) Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts
    Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)
    Anlage 26 (zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2) Abzinsungsfaktoren

§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:



(1) 1 Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften);

2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;

4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor.

§
34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt.



5. 1 Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. 2 Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor.

2 §
34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt.

(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:

1. Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:

a) die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen;

b) der verbleibende Wert ist nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.



2. 1 Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters ist der gemeine Wert zu ermitteln. 2 Er ist dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.

3. Der Wert des Anteils eines Gesellschafters ergibt sich als Summe aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen nach Nummer 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens nach Nummer 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital.



(1b) 1 Der gemeine Wert eines Anteils an einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft im Bewertungsstichtag. 2 Dies gilt auch, wenn das Nennkapital noch nicht vollständig eingezahlt ist. 3 Richtet sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital. 4 Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung.

(2) Einen Gewerbebetrieb bilden auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.



§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt



(1) 1 Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. 1 diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. 2 Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schenker hat die Steuer selbst übernommen 10 Absatz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in Anspruch genommen werden. 3 Der Schenker ist Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er die Steuer übernommen hat oder als Schuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden soll.



3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.

2 Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt
eine gesonderte und einheitliche Feststellung 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(3) 1 Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.



§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten und des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

(2)
Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einem entsprechenden früheren oder späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.



(1) 1 Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. 2 Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. 3 Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. 4 Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.

(2) 1 Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. 2 Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. 3 Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. 4
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

(4) 1
Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. 2 Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. 3 Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. 4 Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. 5 Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.

§ 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden


(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln.

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(2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Abs. 2 Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Wert des belasteten Grundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt.



(2) 1 Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet. 2 Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. 3 § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. 4 Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. 5 § 190 Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.

(3) 1 Der Wert des belasteten Grundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. 2 Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. 3 Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt.

§ 205 Anwendungsvorschriften


(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.

(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.

(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.

(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden.

(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

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(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

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Anlage 22 (zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 2 Satz 2) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer




Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer


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Einfamilien-
und Zweifamilienhäuser | 80 Jahre

Mietwohngrundstücke
| 80 Jahre

Wohnungseigentum | 80 Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grund-
stücke: |


Gemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen) | 70 Jahre

Hochschulen (Universitäten)
| 70 Jahre

Saalbauten (Veranstaltungszentren)
| 70 Jahre

Kur-
und Heilbäder | 70 Jahre

Verwaltungsgebäude |
60 Jahre

Bankgebäude
| 60 Jahre

Schulen | 60 Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten) | 60 Jahre

Altenwohnheime | 60 Jahre

Personalwohnheime (Schwesternwohnheime) | 60 Jahre

Hotels | 60 Jahre

Sporthallen (Turnhallen) | 60 Jahre

Kaufhäuser, Warenhäuser |
50 Jahre

Ausstellungsgebäude
| 50 Jahre

Krankenhäuser
| 50 Jahre

Vereinsheime (Jugendheime, Tagesstätten)
| 50 Jahre

Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten)
| 50 Jahre

Parkhäuser (geschlossene Ausführung)
| 50 Jahre

Tiefgaragen | 50 Jahre

Funktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär-
und Umkleideräume) | 50 Jahre

Hallenbäder | 50 Jahre

Industriegebäude, Werkstätten ohne Büro-
und Sozialtrakt | 50 Jahre

Industriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt
| 50 Jahre

Lagergebäude (Kaltlager)
| 50 Jahre

Lagergebäude (Warmlager) | 50 Jahre

Lagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt) | 50 Jahre

Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden |
40 Jahre

Tennishallen
| 40 Jahre

Reitsporthallen
| 40 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.




Ein-
und Zweifamilienhäuser | 70 Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser
| 70 Jahre

Wohnungseigentum | 70 Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 70 Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
| 70 Jahre

Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
| 60 Jahre

Banken
und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen
| 60 Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen,
Sonderschulen
| 50 Jahre

Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime
| 50 Jahre

Kauf-/Warenhäuser
| 50 Jahre

Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser
| 40 Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
| 40 Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
| 40 Jahre

Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur-
und Heilbäder | 40 Jahre

Tief-, Hoch-
und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre

Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude
| 40 Jahre

Lager-/Versandgebäude
| 40 Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser
| 30 Jahre

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.
| 30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

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Anlage 24 (zu § 190 Abs. 1 Satz 4 und 5) Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts




Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3) Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts


I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

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(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aus den Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und aus deren konstruktiven Umschließungen. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(2)
Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.



1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich a: überdeckt
und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich c: nicht überdeckt.

Für
die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.

Für
die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

2.
Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.

II. Regelherstellungskosten (RHK)

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Regelherstellungskosten 2010 (RHK 2010) (einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010)


1. | Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre

GKL | Baujahr | bis 1945 | 1946 - 1959 | 1960 - 1969 | 1970 - 1984 | 1985 - 1999 | ab 2000

Ausstattungsstandard | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh.

| mit Keller

1.11 | Dachgeschoss ausgebaut | 640 | 690 | 810 | 690 | 740 | 880 | 730 | 790 | 940 | 780 | 840 | 990 | 840 | 910 | 1060 | 870 | 940 | 1110

1.12 | Dachgeschoss nicht ausgebaut | 570 | 620 | 730 | 620 | 670 | 790 | 660 | 720 | 840 | 700 | 760 | 890 | 750 | 820 | 960 | 790 | 850 | 1010

1.13 | Flachdach | 640 | 700 | 810 | 700 | 750 | 880 | 740 | 800 | 930 | 790 | 850 | 990 | 850 | 910 | 1060 | 880 | 950 | 1110

| ohne Keller

1.21 | Dachgeschoss ausgebaut | 720 | 790 | 940 | 780 | 850 | 1020 | 830 | 910 | 1090 | 880 | 960 | 1150 | 950 | 1040 | 1250 | 990 | 1080 | 1300

1.22 | Dachgeschoss nicht ausgebaut | 640 | 700 | 840 | 690 | 760 | 910 | 740 | 800 | 960 | 780 | 850 | 1020 | 840 | 920 | 1100 | 880 | 960 | 1150

1.23 | Flachdach | 790 | 860 | 1020 | 850 | 930 | 1100 | 910 | 990 | 1180 | 850 | 920 | 1250 | 1040 | 1130 | 1350 | 1080 | 1180 | 1400

2. | Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre

GKL | Baujahr | bis 1945 | 1946 - 1959 | 1960 - 1969 | 1970 - 1984 | 1985 - 1999 | ab 2000

Ausstattungsstandard | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh.

2.11 | Alle Gebäude | 750 | 760 | 770 | 760 | 800 | 870 | 810 | 850 | 920 | 860 | 900 | 980 | 920 | 970 | 1050 | 970 | 1010 | 1100

| Für Wohnungseigentum
in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 BewG gestaltet sind, werden die Gebäudenormalherstel-
lungswerte der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke):
BGF = 1,55x Wohnfläche



3. | Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke
und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m² BGF)

3.1 | Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre

GKL | Baujahr | bis 1945 | 1946 - 1959 | 1960 - 1969 | 1970 - 1984 | 1985 - 1999 | ab 2000

Ausstattungsstandard | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh.

3.11 | Gemischt genutzte Grundstücke/
Gebäude (mit Wohn- und
Gewerbefläche) | 750 | 1090 | 1090 | 800 | 1170 | 1170 | 860 | 1250 | 1640 | 910 | 1320 | 1730 | 980 | 1420 | 1860 | 1020 | 1480 | 1940

3.12 | Hochschulen, Universitäten | 1610 | 1610 | 1920 | 1730 | 1730 | 2070 | 1850 | 1850 | 2210 | 1960 | 1960 | 2340 | 2100 | 2100 | 2510 | 2190 | 2190 | 2620

3.13 | Saalbauten,
Veranstaltungszentren | 1430 | 1760 | 1760 | 1430 | 1890 | 2380 | 1530 | 2020 | 2550 | 1630 | 2140 | 2690 | 1740 | 2290 | 2890 | 1820 | 2390 | 3020

3.14 | Kur- und Heilbäder | 2820 | 2820 | 3130 | 3020 | 3020 | 3360 | 3240 | 3240 | 3600 | 3430 | 3430 | 3810 | 3680 | 3680 | 4090 | 3840 | 3840 | 4260

3.2 | Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre

GKL | Baujahr | bis 1945 | 1946 - 1959 | 1960 - 1969 | 1970 - 1984 | 1985 - 1999 | ab 2000

Ausstattungsstandard | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh.

3.211 | Verwaltungsgebäude
(ein- bis zweigeschossig,
nicht unterkellert) | 1060 | 1060 | 1060 | 1060 | 1240 | 1510 | 1130 | 1320 | 1620 | 1200 | 1400 | 1710 | 1280 | 1500 | 1840 | 1340 | 1570 | 1910

3.212 | Verwaltungsgebäude
(zwei- bis fünfgeschossig) | 1400 | 1400 | 1680 | 1270 | 1500 | 1810 | 1350 | 1610 | 1940 | 1430 | 1710 | 2050 | 1540 | 1830 | 2210 | 1600 | 1900 | 2290

3.213 | Verwaltungsgebäude
(sechs- und mehrgeschossig) | 1950 | 1950 | 1950 | 1950 | 1950 | 2440 | 2090 | 2090 | 2610 | 2220 | 2220 | 2760 | 2380 | 2380 | 2960 | 2470 | 2470 | 3090

3.22 | Bankgebäude | 2070 | 2070 | 2070 | 2070 | 2070 | 2380 | 2210 | 2210 | 2510 | 2340 | 2340 | 2670 | 2510 | 2510 | 2890 | 2620 | 2620 | 3010

3.23 | Schulen, Berufsschulen | 1150 | 1300 | 1410 | 1240 | 1400 | 1520 | 1320 | 1500 | 1630 | 1400 | 1590 | 1720 | 1500 | 1710 | 1850 | 1570 | 1780 | 1930

3.24 | Kindergärten | 1210 | 1210 | 1210 | 1210 | 1310 | 1680 | 1300 | 1410 | 1790 | 1370 | 1490 | 1900 | 1470 | 1600 | 2040 | 1530 | 1670 | 2130

3.25 | Altenwohnheime | 1020 | 1200 | 1320 | 1100 | 1290 | 1420 | 1170 | 1380 | 1520 | 1250 | 1460 | 1610 | 1340 | 1570 | 1730 | 1390 | 1640 | 1800

3.26 | Personalwohnheime | 890 | 1090 | 1200 | 950 | 1170 | 1290 | 1020 | 1260 | 1380 | 1080 | 1330 | 1470 | 1160 | 1430 | 1570 | 1210 | 1490 | 1640

3.27 | Hotels | 980 | 1280 | 1650 | 1050 | 1370 | 1780 | 1120 | 1470 | 1900 | 1200 | 1550 | 2010 | 1280 | 1670 | 2160 | 1330 | 1740 | 2250

3.28 | Sporthallen | 1080 | 1080 | 1080 | 1080 | 1300 | 1390 | 1150 | 1390 | 1480 | 1220 | 1470 | 1570 | 1300 | 1580 | 1690 | 1360 | 1650 | 1760

3.3 | Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre

GKL | Baujahr | bis 1945 | 1946 - 1959 | 1960 - 1969 | 1970 - 1984 | 1985 - 1999 | ab 2000

Ausstattungsstandard | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh.

3.31 | Kaufhäuser, Warenhäuser | 1070 | 1260 | 1670 | 1150 | 1350 | 1800 | 1230 | 1440 | 1920 | 1300 | 1530 | 2030 | 1400 | 1640 | 2180 | 1450 | 1710 | 2270

3.32 | Ausstellungsgebäude | 1630 | 1630 | 1630 | 1630 | 1630 | 1630 | 1730 | 1730 | 1730 | 1840 | 1840 | 2310 | 1970 | 1970 | 2480 | 2050 | 2050 | 2580

3.33 | Krankenhäuser | 1610 | 2060 | 2530 | 1730 | 2210 | 2720 | 1850 | 2360 | 2910 | 1950 | 2500 | 3080 | 2100 | 2680 | 3310 | 2180 | 2800 | 3450

3.34 | Vereinsheime, Jugendheime,
Tagesstätten | 1140 | 1140 | 1140 | 1140 | 1260 | 1470 | 1220 | 1350 | 1570 | 1300 | 1430 | 1670 | 1390 | 1530 | 1790 | 1450 | 1600 | 1860

3.351 | Parkhäuser (offene Ausführung,
Parkpaletten), Tankstellen | 550 | 550 | 550 | 550 | 550 | 550 | 590 | 590 | 590 | 620 | 620 | 620 | 670 | 670 | 670 | 700 | 700 | 700

3.352 | Parkhäuser
(geschlossene Ausführung) | 680 | 680 | 680 | 680 | 680 | 680 | 730 | 730 | 730 | 770 | 770 | 770 | 830 | 830 | 830 | 870 | 870 | 870

3.353 | Tiefgaragen*) | 600 | 600 | 600 | 600 | 780 | 780 | 650 | 840 | 840 | 680 | 890 | 890 | 730 | 950 | 950 | 770 | 990 | 990

3.36 | Funktionsgebäude
für Sport-
anlagen (z. B. Sanitär- und
Umkleideräume) | 900 | 900 | 900 | 900 | 1140 | 1560 | 960 | 1210 | 1670 | 1020 | 1290 | 1770 | 1090 | 1380 | 1900 | 1140 | 1430 | 1980


3.37 | Hallenbäder | 1550 | 1550 | 1550 | 1550 | 2050 | 2260 | 1660 | 2190 | 2420 | 1760 | 2320 | 2570 | 1890 | 2490 | 2750 | 1960 | 2600 | 2870


3.381 | Industriegebäude, Werkstätten
ohne Büro- und Sozialtrakt | 510 | 510 | 510 | 510 | 710 | 830 | 550 | 750 | 880 | 590 | 800 | 940 | 630 | 860 | 1020 | 680 | 890 | 1050


3.382 | Industriegebäude, Werkstätten
mit Büro- und Sozialtrakt | 740 | 740 | 740 | 740 | 960 | 1100 | 780 | 1020 | 1160 | 830 | 1080 | 1250 | 880 | 1160 | 1330 | 940 | 1220 | 1410


3.391 | Lagergebäude (Kaltlager) | 440 | 440 | 440 | 440 | 820 | 820 | 480 | 900 | 900 | 510 | 930 | 930 | 550 | 1010 | 1010 | 590 | 1060 | 1060


3.392 | Lagergebäude (Warmlager) | 570 | 570 | 570 | 570 | 960 | 960 | 610 | 1040 | 1040 | 650 | 1090 | 1090 | 680 | 1180 | 1180 | 740 | 1220 | 1220


3.393 | Lagergebäude (Warmlager
mit Büro- und Sozialtrakt) | 910 | 910 | 910 | 910 | 1230 | 1230 | 950 | 1320 | 1320 | 1030 | 1400 | 1400 | 1080 | 1510 | 1510 | 1160 | 1600 | 1600


| *) Umrechnungsfaktor hinsichtlich
der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tiefgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55

3.4 | Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre

GKL | Baujahr | bis 1945 | 1946 - 1959 | 1960 - 1969 | 1970 - 1984 | 1985 - 1999 | ab 2000

Ausstattungsstandard | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh. | einf. | mittel | geh.

3.41 | Einkaufsmärkte, Großmärkte,
Discountermärkte, Läden,
Apotheken, Boutiquen u. Ä. | 710 | 710 | 710 | 710 | 950 | 950 | 760 | 1020 | 1020 | 800 | 1090 | 1220 | 860 | 1170 | 1310 | 900 | 1210 | 1370

3.42 | Tennishallen | 580 | 580 | 580 | 580 | 680 | 680 | 620 | 730 | 730 | 650 | 770 | 890 | 700 | 830 | 950 | 730 | 860 | 1000

3.43 | Reitsporthallen mit Stallungen,
andere Stallungen, ehemalige
landwirtschaftliche Mehrzweck-
hallen, Scheunen u. Ä. | 220 | 220 | 220 | 220 | 220 | 220 | 220 | 220 | 220 | 220 | 240 | 290 | 240 | 260 | 310 | 250 | 270 | 330



4. | Kleingaragen
und Carports (EUR/m² BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre

GKL | Baujahr |
alle |

Ausstattungsstandard | alle

4.11 | Kleingaragen, freistehend | 320

4.12 | Carports | 190



5. | Teileigentum
Teileigentum ist
in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.



6. | Auffangklausel
Regelherstellungskosten für
nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.


III. Ausstattungsstandard


| einfach | mittel | gehoben

Fassade
| Skelett-,
Fachwerk-,
Rahmenbau
| - einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung,
Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand-
wich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm;
- Verbretterung oder Blechverkleidung auf Holztragwerk P); | - Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand-
wich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm;
- Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahl-
rahmen, Lichtflächen aus Kunststoff-Doppelsteg-
platten P); | - Schwerbetonplatten, Verblendmauerwerk, Spaltklinker,
Schwerbetonplatten, Ausfachung bis 40 cm, Glasver-
kleidung, Spaltklinker;
- Stahlbetonstützen und Ziegelmauerwerk, Holzfenster,
Holztüren und Holztore P);

Massivbau | - Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und An-
strich;
- Betonwände M); | - Wärmedämmputz, Wärmedämmverbundsystem, Sicht-
mauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, Holzbe-
kleidung, mittlerer Wärmedämmstandard;
- Sichtbeton M); | - Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade;
Naturstein, hoher Wärmedämmstandard;

Fenster
| - einfache Holz, Stahl, Einfachverglasung;
- einfache Metallgitter M); | - hochwertige Holz, Kunststoff, Isolierverglasung;
- begrünte Metallgitter, Glasbausteine M); | - Aluminium, Rollladen, Sonnenschutzvorrichtung, Wär-
meschutzverglasung, raumhohe Verglasung, große
Schiebeelemente, elektr. Rollladen, Schallschutzver-
glasung;
- Sprossenfenster A);
- begrünte Metallgitter, Glasbausteine M);

Dächer
| - Wellfaserzement-, Blecheindeckung, Bitumen-, Kunst-
stofffolienabdichtung;
- Betondachpfannen (untere Preiskl.), Bitumen-, Kunst-
stofffolienabdichtung, keine Wärmedämmung;
- Holzbinder auf Stahl- oder Stahlbetonstützen, Faser-
zementwellplatten auf Holzpfetten P); | - Betondachpfannen (gehobene Preiskl.);
- Betondachpfannen, mittlerer Wärmedämmstandard
- Papp-, PVC-, Blecheindeckung D);
- Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahl-
rahmen P); | - Tondachpfannen, Schiefer-, Metalleindeckung, Gasbe-
tonfertigteile, Stegzementdielen, große Anzahl von Ober-
lichtern, Dachaus- und Dachaufbauten mit hohem
Schwierigkeitsgrad, Dachausschnitte
in Glas, hoher
Wärmedämmstandard;
- Papp-, PVC-, Blecheindeckung D);
- Holzbinder, Pfetten, Sparren, Hartschaumdämmung, Be-
tondachsteine, Tonpfannen P);

Sanitär-
installation | - einfache Toilettenanlagen [und Duschräume F)], Installa-
tion
auf Putz;
- 1 Bad mit WC, Installation auf Putz A)B)C);
- WC und Bäderanlage geschossweise, Waschbecken
im
Raum, Installation
auf Putz J)M)L); | - ausreichende Toilettenanlagen, Duschräume, Installation
unter Putz;
- 1 Bad mit WC, separates Gäste-WC, Installation unter
Putz A)B)C);
- mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss, Installation
unter Putz J)K)L);
- tlw. Toiletten je Zimmer, Installation unter Putz I);
- Sprinkleranlage, Strom- und Wasseranschluss, Lösch-
wasserleitungen, Installation
auf Putz M); | - gut ausgestattete Toilettenanlagen und Duschräume,
großzüge Toilettenanlagen, Sanitäreinrichtungen, geho-
bener Standard;
- 1 - 2 Bäder A)B)C);
- je Zimmer ein Duschbad mit WC J)M)L);
- je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung I);
- Düsenrohrberegnung, Toiletten und Duschanlagen P);


Innenwand-
bekleidung
der Nass-
räume | - Ölfarbanstrich; | - Fliesensockel (1,50m); | - Fliesen raumhoch, großformatige Fliesen, Naturstein,
aufwendige Verlegung;


Boden-
beläge | - Linoleum, PVC (jeweils untere Preiskl.), Holzdielen, Nadel-
filz;
- Beton oder Asphaltbeton, oberflächenbehandelt, Holz-
dielen D)E);
- Rohbeton M);
- Tretschicht als Schüttung auf gewachsenem Boden P);
Nassräume:
- PVC | - PVC, Linoleum (jeweils mittlere Preiskl.), Teppich, Fliesen;
- Estrich oder Gussasphalt auf Beton, Teppichbelag, PVC,
beschichteter Estrich, Gussasphalt D)E);
- Estrich, Gussasphalt D);
- Verbundpflaster ohne Unterbau O);
- Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus Lehm P);
Nassräume:
- Fliesen | - großformatige Fliesen, Parkett, Betonwerkstein, Naturstein,
aufwendige Verlegung;
- Fliesen H);
- flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit
Gummigranulatauflage D);
- Schwingboden E);
- Estrich, Gussasphalt M);
- Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus Schotter und
Sand/Lehm-Zwischenschicht P);
Nassräume:
- großformatige Fliesen, beschichtete Sonderfliesen


Innen-
türen
| - Füllungstüren, Türblätter und Zargen gestrichen; | - Kunststoff-/Holztürblätter, Stahlzargen; | - beschichtete oder furnierte Türblätter und Zargen, Türblät-
ter mit Edelholzfurnier, bessere Ausführung; Glasausschnit-
te, Glastüren; Holzzargen, massivere Ausführung, Einbruch-
schutz, Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung, Stil-
türen;


Heizung
| - Einzelöfen, elektr. Speicherheizung, Boiler für Warmwasser;
Lufterhitzer mit Direktbefeuerung D) E) F) G);
- keine P); | - Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); Fern-
heizung; Mehrraum-Warmluft-Kachelofen;
- Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselan-
lage I); | - Zentralheizung, Warmwasserbereitung zentral; Zentralhei-
zung/Pumpenheizung mit Flachheizkörpern oder Fußbo-
denheizung; Sammelheizung mit separater Kesselanlage;
Klima- oder Lüftungsanlage; Solaranlagen, aufwendige
Heiztechnik;
- Luftheizung mit Außenluft- und Umluftregelung, Luft-
qualitätsregeltechnik D) E) F) G);
- WW-Zentralheizung in Nebenräumen, Lufterhitzer P);


Elektro-
installation
| - je Raum 1 Lichtauslass und 1 - 2 Steckdosen, Fernseh-/
Radioanschluss, Installation auf Putz;
- einfache Leuchten in Halle und WC P); | - je Raum 1 - 2 Lichtauslässe und 2 - 4 (bzw. 6 I) Steckdosen,
Blitzschutz, Installation unter Putz, informationstechnische
Anlagen;
- hochwertige Leuchten in Halle und WC P); | - je Raum mehrere Lichtauslässe und Steckdosen, informa-
tionstechnische Anlagen, Sicherheitseinrichtungen, Solar-
anlage, Fensterbankkanal mit EDV-Verkabelung, aufwen-
dige Installation;
- hochwertige Leuchten in Halle, WC, Reiterstübchen und
Tribüne P);


Sonstige
Einbauten
| - Gemeinschaftsküche K);
- zentrale Einrichtungen, Gastraum L);
- Kochmöglichkeit, Spüle N)O); | - Gemeinschaftseinrichtungen, Einbauküchen L);
- Balkon je Raum, Brandmelder, Sprinkler, zentrale Einrich-
tungen: z. B. Konferenzräume, Schwimmbad, Sauna, zu-
sätzl. Restaurant K);
- Sauna D) E);
- Solarien, Massageräume, Sauna, separates Kinderbecken,
Imbiss, Therapieräume F);
- Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brand-
melder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärme-
abzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsanla-
gen P);
- Teeküche N)O); | - Aufzugsanlage, Balkon je Raum, Pantry-Küche L), Fitness-
raum L), zentrale Einrichtungen J), Gemeinschaftsräume J),
Therapie- und Gymnastikräume J);
- Aufzugsanlage, Müllschlucker, zentrale Einrichtungen: z. B.
große Konferenzräume, Ballsäle, Sondereinrichtungen, z. B.
Friseur K);
- Restaurant, große Saunaanlage, Solarium D) E);
- Sprungbecken, Wellenbad, Restaurant F);
- Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brand-
melder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärme-
abzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsan-
lagen D)F);
- Einbauküche, Aufenthaltsraum N)O);



---
A) Ein- und Zweifamilienhäuser; B) Wohnungseigentum; C) Gemischt genutzte Grundstücke; D) Tennishallen; E) Sporthallen (Turnhallen); F) Hallenbäder; G) Kur- und Heilbäder; H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude; I) Krankenhäuser; J) Altenwohnheime; K) Hotels; L) Personal- und Schwesternwohnheime; M) Parkhäuser und Tiefgaragen; N) Industriegebäude, Werkstätten; O) Lagergebäude; P) Reitsporthallen




Regelherstellungskosten

auf Grundlage der Normalherstellungskosten
2010 (NHK 2010) in Euro/m² BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)

Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 1 (BGBl. 2015 I S. 1847)


Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 2 (BGBl. 2015 I S. 1848)


Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 3 (BGBl. 2015 I S. 1849)


Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 4 (BGBl. 2015 I S. 1850)


Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 5 (BGBl. 2015 I S. 1851)


Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 6 (BGBl. 2015 I S. 1852)


III. Beschreibung
der Gebäudestandards

Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft
und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).

Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 1 (BGBl. 2015 I S. 1853)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 2 (BGBl. 2015 I S. 1854)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 3 (BGBl. 2015 I S. 1855)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 4 (BGBl. 2015 I S. 1856)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 5 (BGBl. 2015 I S. 1857)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 6 (BGBl. 2015 I S. 1858)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 7 (BGBl. 2015 I S. 1859)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 8 (BGBl. 2015 I S. 1860)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 9 (BGBl. 2015 I S. 1861)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 10 (BGBl. 2015 I S. 1862)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 25 (zu § 191 Abs. 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG, Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG




Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG


Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 | Bodenrichtwert



Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 BewG


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 | Bodenrichtwert

bis

15 EUR/m² | 30 EUR/m² | 50 EUR/m² | 100 EUR/m² | 150 EUR/m²

vorherige Änderung nächste Änderung

bis | 50.000 EUR | 1,0 | 1,1 | 1,1 | 1,1 | 1,1

100.000 EUR | 0,9 | 1,0 | 1,0 | 1,1 | 1,1

150.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 0,9 | 1,0 | 1,1

200.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,8 | 0,9 | 1,0

300.000 EUR | 0,6 | 0,7 | 0,7 | 0,8 | 0,9

400.000 EUR | 0,5 | 0,6 | 0,6 | 0,7 | 0,8

500.000 EUR | 0,4 | 0,5 | 0,5 | 0,6 | 0,7

über | 500.000 EUR | 0,3 | 0,4 | 0,4 | 0,5 | 0,6



bis | 50.000 EUR | 1,0 | 1,1 | 1,2 | 1,2 | 1,2

100.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0 | 1,1 | 1,1

150.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 0,9 | 1,0 | 1,0

200.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,8 | 0,9 | 0,9

300.000 EUR | 0,6 | 0,7 | 0,7 | 0,8 | 0,8

400.000 EUR | 0,5 | 0,6 | 0,7 | 0,7 | 0,8

500.000 EUR | 0,5 | 0,6 | 0,6 | 0,7 | 0,8

über | 500.000 EUR | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,6 | 0,7

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 | Bodenrichtwert



Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 | Bodenrichtwert

bis | über

200 EUR/m² | 300 EUR/m² | 400 EUR/m² | 500 EUR/m² | 500 EUR/m²

vorherige Änderung nächste Änderung

bis | 50.000 EUR | 1,2 | 1,2 | 1,3 | 1,3 | 1,4



bis | 50.000 EUR | 1,3 | 1,3 | 1,4 | 1,4 | 1,5

100.000 EUR | 1,1 | 1,2 | 1,2 | 1,3 | 1,3

vorherige Änderung nächste Änderung

150.000 EUR | 1,1 | 1,1 | 1,1 | 1,2 | 1,3



150.000 EUR | 1,0 | 1,1 | 1,1 | 1,2 | 1,2

200.000 EUR | 1,0 | 1,1 | 1,1 | 1,2 | 1,2

300.000 EUR | 0,9 | 1,0 | 1,0 | 1,1 | 1,2

400.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0 | 1,0 | 1,1

vorherige Änderung

500.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,9 | 0,9 | 1,0

über | 500.000 EUR | 0,6 | 0,7 | 0,8 | 0,8 | 0,9


Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG


Vorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3 |

bis | 500.000 EUR | 0,9

3.000.000 EUR | 0,8

über | 3.000.000 EUR | 0,7



500.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0 | 1,0 | 1,1

über | 500.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,9 | 0,9 | 1,0


Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 |

bis | 500.000 EUR | 0,90

750.000 EUR | 0,85

1.000.000 EUR | 0,80

1.500.000 EUR | 0,75

2.000.000 EUR | 0,70

3.000.000 EUR | 0,65

über | 3.000.000 EUR | 0,60