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§ 15 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 15



Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Registergerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen. In der Bescheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zwecke der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt ist.

 
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Zitierungen von § 15 Schiffsregisterordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchRegO (vom 01.01.2013)
... einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen ...
§ 9 SchRegO
... kann, wird eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15 ) zur Eintragung anmeldet. Bei Binnenschiffen genügt die Anmeldung durch einen von mehreren ...
§ 19 SchRegO (vom 01.01.2024)
... Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15 , 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch ...
§ 72 SchRegO
... nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ...
§ 73b SchRegO
... 2 sowie die für Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14 Abs. 1, 3, § 15 , § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, §§ 18 bis 22 entsprechend ...