Auf fertiggestellte Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister des Bauorts eingetragen sind, sind die Vorschriften der §§
66,
68 Abs. 2 sowie die für Binnenschiffe geltenden Vorschriften in §
9, §
14 Abs. 1, 3, §
15, §
16 Abs. 4, §
17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, §§
18 bis 22 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt folgendes:
- 1.
- Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister des Lageortes einzutragen.
- 2.
- Bei der Anmeldung sind anzugeben
- a)
- der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung des Schwimmdocks und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt,
- b)
- der Lageort,
- c)
- der Bauort,
- d)
- der Eigentümer,
- e)
- der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.
Die unter b) bis e) bezeichneten Angaben sind glaubhaft zu machen.
- 3.
- Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
- 4.
- Veränderungen der in Nummer 2 Buchstabe a, b bezeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tatsachen hat der Eigentümer unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsbauregister anzumelden und glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist § 19 entsprechend anzuwenden. Für die Eintragung gilt Nummer 3 sinngemäß.
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 54 SchRegDV ... und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b der Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abteilung in Spalte 1 einzutragen. 2. ... zu machen, daß es sich um den Lageort handelt. 3. Im Fall des § 73b der Schiffsregisterordnung ist bei der ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle der in § ...