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Änderung § 95 Schiffsregisterordnung vom 13.07.2017

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§ 95 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 95 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

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§ 95 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 95


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1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten

1. der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Registerakte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,

2. der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Registerakte,

3. der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate,

4. der Gewährung von Einsicht in elektronische Registerakten und

5. der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Registerakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.

2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.