(1) Ein Zerstörungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der im Zusammenhang mit den Ergebnissen und Folgen des zweiten Weltkriegs, namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter zum Zweck der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials in anderer Weise als durch Kriegshandlungen im Sinne des §
13 des
Lastenausgleichsgesetzes zerstört, beschädigt oder, ohne daß die sonstigen Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 vorliegen, weggenommen worden sind.
(2) Die Vorschriften des §
2 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 6 RepG Wegnahme ... Eine Wegnahme im Sinne der §§ 2 bis 4 ist der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut ... förmlichen Entzug entspricht. (2) Sind in den Fällen der §§ 2 bis 4 einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft Wirtschaftsgüter weggenommen, ...
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411